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Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Biologie im Fachbereich Biologie an der Martin-Luther-Universität Halle Wittenberg vom 6.6.1996

Bek. des MK vom 23.8.1996 - 6.22-74301

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Biologie vom 6.6.1996 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 17 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.2.1996 (GVBl. LSA S. 74), am 30.7.1996 genehmigt worden ist.

Anlage

Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Biologie im Fachbereich Biologie an der Martin-Luther-Universität Halle Wittenberg vom 6.6.1996

Auf Grund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88, Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.2.1996 (GVBl. LSA S. 74), hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Diplomprüfungsordnung als Satzung erlassen:
I. Allgemeines
§ 1
Zweck der Prüfung

Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierten Abschluß des Diplomstudienganges Biologie. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge des Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.

§ 2
Diplomgrad

Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung verleiht der Fachbereich Biologie den akademischen Grad "Diplom-Biologin" bzw. "Diplom-Biologe" (abgekürzt: "Dipl.-Biol.").

§ 3
Regelstudienzeit, Studienaufbau, Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit für den Studiengang Biologie beträgt einschließlich der Diplomprüfung zehn Semester.

(2) Das Studium gliedert sich in

(3) Im Hauptstudium ist ein zusammenhängendes berufsbezogenes Praktikum von mindestens sechs Wochen abzuleisten.

(4) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Der Studienumfang im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt insgesamt 209 Semesterwochenstunden (SWS). Davon entfallen auf das Grundstudium 119 SWS und auf das Hauptstudium 90 SWS.

§ 4
Prüfungen und Prüfungsfristen

(1) Die Diplomvorprüfung geht der Diplomprüfung voraus. Die Diplomvorprüfung ist in der Regel vor Beginn der Lehrveranstaltungen des fünften Studiensemesters abzuschließen. Die Diplomprüfung soll einschließlich der Diplomarbeit grundsätzlich innerhalb der in § 3 Abs. 1 festgelegten Regelstudienzeit abgeschlossen werden.

(2) Die Diplomvorprüfung besteht aus sechs Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus vier Fachprüfungen und der Diplomarbeit.

(3) Die Diplomvorprüfung wird in drei Abschnitte untergliedert. Die nichtbiologischen Fachprüfungen in Physik und Chemie werden studienbegleitend durchgeführt. Sie erfolgen nach erfolgreichem Abschluß der entsprechenden Lehrveranstaltungen nach dem zweiten (Physik) bzw. nach dem dritten Studiensemester (Chemie). Der dritte Prüfungsabschnitt umfaßt die biologischen Fachprüfungen in Botanik, Zoologie, Genetik und Mikrobiologie.

(4) Die Meldung zum ersten Prüfungsabschnitt der Diplomvorprüfung (Physik) soll nach dem Abschluß der Lehrveranstaltungen des zweiten Studiensemesters, die Meldung zum zweiten Prüfungsabschnitt der Diplomvorprüfung (Chemie) soll nach dem Abschluß der Lehrveranstaltungen des dritten Studiensemesters und die Meldung zum dritten Prüfungsabschnitt der Diplomvorprüfung (Botanik, Zoologie, Genetik und Mikrobiologie) soll nach Abschluß der Lehrveranstaltungen des vierten Studiensemesters erfolgen. Die Meldung zur Diplomprüfung soll im achten Studiensemester erfolgen. Die Meldung hat jeweils mindestens vier Wochen vor dem ersten Prüfungstermin durch Einreichen des schriftlichen Antrages auf Zulassung zur Prüfung (§ 9 und § 17) beim Prüfungsamt des Fachbereiches zu erfolgen.

(5) Eine Kandidatin oder ein Kandidat kann sich auch nach kürzerer Studiendauer als in Absatz 3 und 4 festgelegt zu den Prüfungen melden, wenn die erforderlichen Studienleistungen erbracht sind.

(6) Überschreitet die Kandidatin oder der Kandidat aus von ihr oder von ihm zu vertretenden Gründen die Fristen bei der Diplomvorprüfung um mehr als zwei Fachsemester, bei der Diplomprüfung um mehr als vier Fachsemester, oder legt sie oder er die Prüfung, zu der sie oder er sich gemeldet hat, aus von ihr oder von ihm zu vertretenden Gründen nicht ab, so gilt diese Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.

§ 5
Diplomprüfungsausschuß

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereich Biologie einen Diplomprüfungsausschuß. Der Diplomprüfungsausschuß besteht aus der oder dem Vorsitzenden, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und drei weitere Mitglieder werden vom Fachbereichsrat aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, ein Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden bestellt. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter stellvertretende Personen bestellt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Der Diplomprüfungsausschuß ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozeßrechts.

(3) Der Diplomprüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen die in Prüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen. Der Diplomprüfungsausschuß berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten und gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und des Studienplanes. Der Diplomprüfungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder auf den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an den Fachbereichsrat.

(4) Der Diplomprüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Das studentische Mitglied des Diplomprüfungsausschusses wirkt bei der Bewertung und Anrechnung von Studienleistungen und bei Entscheidungen über Widersprüche nicht mit.

(5) Die Mitglieder des Diplomprüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.

(6) Die Sitzungen des Diplomprüfungsausschusses sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Diplomprüfungsausschusses und deren stellvertretende Personen unterliegen der amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 6
Prüfende und beisitzende Personen

(1) Der Diplomprüfungsausschuß bestellt die bei den einzelnen Prüfungen mitwirkenden Prüferinnen und Prüfer auf Vorschlag der Institute und gibt den Kandidatinnen und Kandidaten die Namen mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt. Er kann die Bestellung auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen. Beisitzerin oder Beisitzer darf nur sein, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(2) Zur Abnahme von Prüfungen sind Professorinnen und Professoren und habilitierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg befugt. Darüber hinaus kann der Diplomprüfungsausschuß auch andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 16 Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu Prüferinnen oder Prüfern bestellen, sofern sie auf dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehre ausüben.

(3) Die Kandidatin oder der Kandidat kann für die mündlichen Prüfungen und für die Diplomarbeit die Prüferinnen oder Prüfer bzw. die Gutachterinnen oder Gutachter vorschlagen. Die Kandidatin oder der Kandidat hat jedoch auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer bzw. Gutachterin oder Gutachter keinen Anspruch.

(4) Für prüfende und beisitzende Personen gilt § 5 Abs. 6 entsprechend.

§ 7
Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Studiengang Biologie an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt, dasselbe gilt für Diplomvorprüfungen. Soweit die Diplomvorprüfung Fächer nicht enthält, die am Fachbereich Biologie der Martin-Luther-Universität Gegenstand der Diplomvorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden sollen.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festgestellt, wenn die Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen dem Studium am Fachbereich Biologie der Martin-Luther-Universität im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; Absatz 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an Fach- und Ingenieurschulen und Offiziershochschulen der ehemaligen DDR.

(4) Berufspraktische Tätigkeiten können als berufsbezogenes Praktikum (§ 3 Abs. 3) anerkannt werden.

(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und auf der Grundlage der Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Rahmen des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studentin oder der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzuzeigen.

§ 8
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ohne triftige Gründe zu einem Prüfungstermin nicht erscheint oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfung nicht innerhalb der vorgegebenen Prüfungszeit erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Diplomprüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat das Ergebnis der Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder der aufsichtsführenden Person von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Diplomprüfungsausschuß die Kandidatin oder den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, daß die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Diplomprüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

II. Diplomvorprüfung
§ 9
Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomvorprüfung ist schriftlich beim Prüfungsamt des Fachbereiches an den Diplomprüfungsausschuß zu stellen.

(2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:

  1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung,
  2. das Studienbuch oder die an seine Stelle tretenden Unterlagen,
  3. die Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an den im Anhang Nr. 1 zu dieser Prüfungsordnung aufgeführten Lehrveranstaltungen durch Vorlage der entsprechenden Scheine
  4. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin oder der Kandidat bereits eine Diplomvorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Biologie oder nach Maßgabe des Landesrechts in einem verwandten Studiengang nicht oder endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er den Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat oder ob sie oder er sich in einem Prüfungsverfahren befindet.
(3) Ist es der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht möglich, die erforderlichen Unterlagen in der in Absatz 2 vorgeschriebenen Weise beizubringen, so kann der Diplomprüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(4) Die Kandidatin oder der Kandidat muß mindestens das letzte Semester vor der Diplomvorprüfung an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg für den Studiengang Biologie eingeschrieben gewesen sein.

(5) Für jeden Prüfungsabschnitt der Diplomvorprüfung ist ein Zulassungsantrag zu stellen. Dabei gelten Absätze 1 und 2, Nrn. 1, 2, 3 und 4 sowie Absätze 3 und 4 entsprechend. Die Nachweise gemäß Absatz 2 Nr. 3 beschränken sich auf die im Anhang vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen für die Fächer Chemie und Physik. Für den Zulassungsantrag zu den biologischen Fachprüfungen gelten Absätze 1 und 2 Nr. 2 sowie Absätze 3 und 4 entsprechend. Gemäß Absatz 2 Nr. 3 sind dem Antrag die erforderlichen Nachweise über eine erfolgreiche Teilnahme an den im Anhang für die biologischen Fächer vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen und für die Lehrveranstaltungen in Mathematik beizufügen.

§ 10
Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung entscheidet der Diplomprüfungsausschuß oder gemäß § 5 Abs. 3 dessen Vorsitzende oder Vorsitzender. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und bedarf der Zustimmung des Ausschusses. Die Entscheidung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.

(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn:

  1. die in § 9 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
  2. die nach § 9 Abs. 2 erforderlichen Unterlagen unvollständig sind oder
  3. die Kandidatin oder der Kandidat die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung im Studiengang Biologie oder in einem verwandten Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder
  4. die Kandidatin oder der Kandidat sich in demselben oder in einem verwandten Studiengang an einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahren befindet.
Die Zulassung darf im übrigen nur abgelehnt werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat den Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist (§ 15 Abs. 2) verloren hat.

§ 11
Ziel und Umfang der Diplomvorprüfung

(1) Durch die Diplomvorprüfung soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, daß sie oder er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und sich die inhaltlichen Grundlagen der Biologie, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

(2) Die Diplomvorprüfung umfaßt Prüfungen in folgenden Fächern:

Chemie (Wahlweise Allgemeine Anorganische Chemie oder Organische Chemie oder Physikalische Chemie)
Physik
Botanik
Zoologie
Genetik
Mikrobiologie.

(3) Die Fachprüfungen bestehen jeweils aus einer mündlichen Prüfung oder einer Klausurarbeit. Der Diplomprüfungsausschuß legt die Art der Prüfung vor Beginn des Prüfungssemesters fest und informiert die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten.

(4) Die Prüfungen in Physik und Chemie werden studienbegleitend nach dem zweiten (Physik) bzw. nach dem dritten Studiensemester (Chemie) durchgeführt. Die Prüfungsleistungen für den dritten Prüfungsabschnitt (biologische Fächer) müssen innerhalb von 14 Kalendertagen erbracht werden.

(5) Die Schwerpunkte für die einzelnen Prüfungsfächer der Diplomvorprüfung ergeben sich aus der Aufstellung in Anhang Nr. 2 dieser Prüfungsordnung.

§ 12
Mündliche Prüfungen

(1) Mündliche Prüfungen werden vor zwei prüfenden Personen (Kollegialprüfung) oder vor einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen beisitzenden Person als Einzelprüfungen oder als Gruppenprüfungen abgelegt. Vor der Festlegung der Note gemäß § 14 Abs. 1 hört die Prüferin oder der Prüfer die Beisitzerin oder den Beisitzer.

(2) Die mündliche Prüfung dauert für jede Kandidatin und für jeden Kandidaten und für jedes Prüfungsfach der Diplomvorprüfung mindestens 20 und höchstens 30 Minuten. Bei Gruppenprüfungen wird die Prüfungsdauer entsprechend der Anzahl der zu prüfenden Kandidaten verlängert.

(3) Die wesentlichen Inhalte, Ergebnisse und die Dauer der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist von beiden prüfenden Personen (Kollegialprüfung) bzw. von der Prüferin oder dem Prüfer und der Beisitzerin oder dem Beisitzer zu unterzeichnen. Es verbleibt bei den Prüfungsakten. Das Ergebnis ist der Kandidatin oder dem Kandidaten im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.

(4) Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse einmal als Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, die Kandidatin oder der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Kandidatinnen und Kandidaten.

(5) Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat durch ärztliches Attest glaubhaft, daß sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgegebenen Form abzulegen, kann die oder der Vorsitzende des Diplomprüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

§ 13
Schriftliche Prüfungen

(1) Für die schriftlichen Prüfungen stehen jeweils mindestens 60 und höchstens 120 Minuten zur Verfügung.

(2) Schriftliche Prüfungsarbeiten werden von zwei prüfenden Personen gemäß § 14 Abs. 1 bewertet. Die Note der Arbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.

§ 14
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomvorprüfung

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von der jeweiligen prüfenden Person festgesetzt. Die Leistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten:
 
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist.

(3) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen bestanden sind. Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten, wobei die einzelnen Fächer gleich gewichtig sind.

(4) Die Gesamtnote der bestandenen Diplomvorprüfung lautet:
 
bei einer Durchschnittsnote bis 1,5 = sehr gut,
bei einer Durchschnittsnote über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einer Durchschnittsnote über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einer Durchschnittsnote über 3,5 bis 4,0 = ausreichend,

Bei einer Durschnittsnote von 1,0 kann der Diplomprüfungsausschuß das Prädikat "Mit Auszeichnung" vergeben.

(5) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 15
Wiederholung der Diplomvorprüfung

(1) Die Prüfung kann sich in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, wiederholt werden.

(2) Eine Wiederholungsprüfung kann frühestens nach sechs Wochen, muß aber spätestens innerhalb von zwei Semestern nach Abschluß der nicht bestandenen Fachprüfung abgelegt werden. Der Termin wird von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Diplomprüfungsausschusses auf Antrag festgelegt. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, die Kandidatin oder der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten.

(3) Eine zweite Wiederholungsprüfung desselben Prüfungsfaches ist nur in zu begründeten Ausnahmefällen auf Antrag zulässig. Hierüber entscheidet der Diplomprüfungsausschuß. Während des gesamten Studienganges sind höchstens zwei Wiederholungsprüfungen möglich. Fehlversuche an anderen Hochschulen werden angerechnet. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.

§ 16
Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplomvorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis auszustellen, das die einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Diplomprüfungsausschusses und von der Dekanin oder von dem Dekan des Fachbereiches zu unterzeichnen.

(2) Ist die Diplomvorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Diplomprüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Diplomvorprüfung wiederholt werden kann.

(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplomvorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplomvorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Vorprüfung endgültig nicht bestanden ist.

III. Diplomprüfung
§ 17
Zulassung

(1) Zur Diplomprüfung kann zugelassen werden, wer

  1. die Diplomvorprüfung im Studiengang Biologie oder nach Maßgabe des Landesrechts in einem verwandten Studiengang bestanden oder eine gemäß § 7 Abs. 3 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung erbracht hat,
  2. die in Anhang Nr. 4 zu dieser Prüfungsordnung aufgeführten Voraussetzungen erfüllt.
(2) In den Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung sind die gewählten Prüfungsfächer gemäß § 18 und gegebenenfalls die Zusatzfächer gemäß § 19 zu bezeichnen. Im übrigen gelten §§ 9 und 10 entsprechend.

§ 18
Umfang der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus

a) vier mündlichen Fachprüfungen,
b) der in der Regel im Hauptfach anzufertigenden Diplomarbeit.

(2) Die mündlichen Fachprüfungen erfolgen im Hauptfach, in zwei in der Regel biologischen Nebenfächern und in einem nichtbiologischen Nebenfach. Abweichungen von der Regel (ein biologisches und zwei nichtbiologische Nebenfächer) sind nur mit begründetem Antrag und nachfolgender Genehmigung durch den Diplomprüfungsausschuß möglich.

(3) Das Hauptfach muß aus folgenden Fächern gewählt werden:

Innerhalb des Hauptfaches Botanik und Zoologie sind Studienschwerpunkte wählbar. Die gewählten Studienschwerpunkte bestimmen den Schwerpunkt der Prüfungen im Hauptfach.

(4) Das erste Nebenfach muß aus folgenden Fächern gewählt werden:

Hauptfach und erstes Nebenfach dürfen auch bei der Festlegung unterschiedlicher Studienschwerpunkte nicht identisch sein.

(5) Zweites und drittes Nebenfach können aus den im Antrag Nr. 3 zu dieser Prüfungsordnung aufgelisteten Fachgebieten gewählt werden. Dabei ist darauf zu achten, daß das zweite biologische Nebenfach auch bei der Festlegung unterschiedlicher Studienschwerpunkte nicht mit dem Hauptfach oder dem ersten Nebenfach identisch sein darf. Andere Nebenfächer kann der Diplomprüfungsausschuß auf Antrag bei Vorliegen der studienorganisatorischen Voraussetzungen zulassen. Dabei muß die fachliche Breite gewährleistet sein.

(6) Die Prüfungsinhalte im Hauptfach und im ersten Nebenfach sind in Anhang Nr. 5 zu dieser Prüfungsordnung aufgelistet.

(7) Die Prüfungsleistungen der mündlichen Diplomprüfung müssen in einem Zeitraum von 28 Kalendertagen erbracht werden.

(8) Die Prüfungsdauer beträgt im Hauptfach mindestens 45 und höchstens 60 Minuten, in den Nebenfächern mindestens 20 und höchstens 30 Minuten.

§ 19
Zusatzfächer

(1) Die Kandidatin oder der Kandiadt kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer).

(2) Das Ergebnis der Prüfungen in den Zusatzfächern wird auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht berücksichtigt.

§ 20
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer gegebenen Frist ein biologisches Problem selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse verständlich darzustellen und zu interpretieren.

(2) Die Diplomarbeit kann von in Forschung und Lehre tätigen Professorinnen und Professoren und habilitierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereiches Biologie ausgegeben und betreut werden. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb des Fachbereiches durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Das Erstgutachten muß in diesem Fall von einer Professorin oder von einem Professor des Fachbereiches angefertigt werden.

(3) Das Thema der Diplomarbeit kann erst bestätigt werden, wenn alle Fachprüfungen der Diplomprüfung bestanden sind. Der Beginn der Diplomarbeit sollte spätestens 2 Monate nach der letzten Prüfung liegen. Der Zeitpunkt des Beginns ist aktenkundig zu machen.

(4) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt maximal acht Monate. Thema und Aufgabenstellung der Diplomarbeit sind von der betreuenden Person so zu begrenzen, daß die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall und auf begründeten Antrag kann der Diplomprüfungsausschuß die Bearbeitungszeit um einen Monat verlängern. Der Ausschuß kann diese Entscheidung der oder dem Vorsitzenden des Diplomprüfungsausschusses übertragen.

(5) Die Diplomarbeit kann in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der Einzelnen oder des Einzelnen auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.

(6) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, daß sie oder er die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Anteil - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

§ 21
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsamt des Fachbereiches in drei gebundenen Exemplaren abzugeben. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgegeben, gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

(2) Die Diplomarbeit wird von zwei Personen begutachtet. Die erste Gutachterin oder erste Gutachter ist die Professorin oder der Professor bzw. die habilitierte Mitarbeiterin oder der habilitierte Mitarbeiter des Fachbereiches, die oder der die Arbeit ausgegeben hat. Die zweite begutachtende Person wird von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Diplomprüfungsausschusses auf Vorschlag der Institute bestellt.

(3) Jedes Gutachten muß eine begründete Note enthalten. Für die Benotung gilt § 14 Abs. 1 entsprechend.

(4) Ist eine Bewertung schlechter als "ausreichend" oder weichen die Bewertungen um mehr als 2,0 voneinander ab, so wird vom Diplomprüfungsausschuß eine dritte Prüferin oder ein dritter Prüfer zur Bewertung der Diplomarbeit bestellt. In diesem Fall werden für die endgültige Bewertung die beiden besseren Noten berücksichtigt.

(5) Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(6) Die Ergebnisse der Diplomarbeit sind von der Kandidatin oder dem Kandidaten öffentlich vor einem fachkompetenten Gremium in einem Vortrag von etwa 20 Minuten mit anschließender Diskussion zu verteidigen. Die dabei gezeigten Leistungen (Vortrag und Diskussion) werden von einer durch den Diplomprüfungsausschuß bestätigten Kommission mit je einer Note bewertet. Für die Benotung gilt § 14 Abs. 1 entsprechend.

(7) Die Gesamtnote für die Diplomarbeit ergibt sich aus den beiden Noten für die Arbeit und dem arithmetischen Mittel der beiden Noten für die Verteidigung. Als Gesamtnote wird das arithmetische Mittel aus diesen drei Noten gebildet. Bei der Bildung der Teilnote für die Verteidigung und der Gesamtnote wird die erste Dezimale hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Im übrigen gilt § 14 Abs. 4 entsprechend.

§ 22
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen in der Diplomprüfung, der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern und der Bildung der Gesamtnote gilt § 14 Abs. 1 und 4 entsprechend. Die Diplomprüfung ist nur bestanden, wenn jede einzelne mündliche Fachprüfung bestanden ist. Die Diplomprüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn die Diplomarbeit nicht mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden ist.

(2) Die Gesamtnote der Diplomprüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der mündlichen Fachprüfungen und der Note der Diplomarbeit gebildet, wobei die Diplomarbeit zweifach gewichtet wird. Im übrigen gilt § 14 Abs. 4 und 5 entsprechend. Bei überragenden Leistungen, wenn in allen Prüfungsfächern und Bewertungen die Note sehr gut (1,0) erzielt wurde, kann der Diplomprüfungsausschuß das Gesamtprädikat "Mit Auszeichnung" erteilen.

§ 23
Notenverbesserung

Die Fachprüfungen der Diplomprüfung einer innerhalb der Regelstudienzeit erstmals bstandenen Diplomprüfung können zur Notenverbesserung innerhalb eines Jahres nach Bestehen der Diplomprüfung einmal wiederholt werden. Dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis.

§ 24
Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Die Fachprüfungen der Diplomprüfung in den einzelnen Fächern können bei nicht ausreichenden Leistungen einmal wiederholt werden, § 15 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Wird die Diplomarbeit nicht mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet, so ist auf Antrag eine Wiederholung mit neuem Thema möglich. Eine Rückgabe des Themas ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat von dieser Möglichkeit nicht schon früher Gebrauch gemacht hat. Im Falle der Wiederholung mit neuem Thema sollte die Anfertigung der Diplomarbeit unter einer anderen Betreuerin oder unter einem anderen Betreuer stattfinden. Sie oder er muß Professorin oder Professor am Fachbereich Biologie sein.

(3) Sind die Fachprüfungen der Diplomprüfung bestanden, die Diplomarbeit dagegen abgelehnt worden, so gelten die Fachprüfungen der Diplomprüfung mit den Bewertungen weiterhin als bestanden. Die Kandidatin oder der Kandidat hat nur die Diplomarbeit entsprechend § 24 Abs. 2 erneut anzufertigen.

(4) Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen. Eine zweite Wiederholung einer Fachprüfung ist nur in zu begründenden Ausnahmefällen zulässig. Hierüber entscheidet der Diplomprüfungsausschuß. Während des gesamten Studienganges sind höchstens zwei zweite Wiederholungsprüfungen möglich. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Die Wiederholung einer einzelnen bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.

§ 25
Zeugnis

(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält sie oder er über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis wird auch das Thema der Diplomarbeit und deren Note aufgenommen. Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten können das Ergebnis der Prüfung in den Zusatzfächern (§19) und die bis zum Abschluß der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen werden. Im übrigen gilt § 16 entsprechend.

(2) Das Prüfungszeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. Es wird von der Dekanin oder von dem Dekan des Fachbereiches und von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Diplomprüfungsausschusses unterzeichnet. Im übrigen gilt § 14 entsprechend.

§ 26
Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin werden die Verleihung des akademischen Diplomgrades und die Gesamtnote beurkundet.

(2) Die Diplomurkunde wird von der Dekanin oder von dem Dekan des Fachbereiches und von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Diploprüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.

IV. Schlußbestimmungen
§ 27
Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Diplomprüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Diplomprüfungsausschuß.

(3) Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung auf Grund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 28
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in die schriftlichen Prüfungsprotokolle und in die Gutachten der Diplomarbeit gewährt.

(2) Der Antrag ist binnen einem Monat nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der Vorsitzenden oder bei dem Vorsitzenden des Diplomprüfungsausschusses zu stellen. Diese oder dieser bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 29
Übergangsbestimmungen

(1) Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab Wintersemester 1996 erstmals für den Studiengang Biologie an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg eingeschrieben sind. Studierende, die vor dem Wintersemester 1996 für den Studiengang Biologie eingeschrieben worden sind, legen die Diplomvorprüfung und die Diplomprüfung nach der zum Zeitpunkt ihrer Einschreibung geltenden Prüfungsordnung vom 14.8.1991 ab, es sei denn, daß sie die Anwendung der neuen Prüfungsordnung bei der Zulassung zur Prüfung schriftlich beantragen. Der Antrag auf Anwendung der neuen Prüfungsordnung ist unwiderruflich.

(2) Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

§ 30
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

(2) Diese Prüfungsordnung wird im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekanntgemacht.

Angefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fachbereichsrates vom 6.6.1996 und des Senates der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 3.7.1996 und der Genehmigung des Ministeriums vom 30.7.1996

Halle, den 14.8.1996

Der Rektor 

Anhang 1 
zu § 9 Abs. 2 Nr. 3

Erforderliche Leistungsnachweise für die Zulassung zur Diplomvorprüfung

Biologie Chemie Physik Mathematik Der Nachweis der in den einzelnen Lehrveranstaltungen erbrachten Leistungen ist durch die Vorlage der entsprechenden Scheine zu führen.

Anhang 2 
zu § 11 Abs. 5

Prüfungsschwerpunkte der Fächer in der Diplomvorprüfung

Physik

Mechanik: Diskussion der Bewegungsgleichung am Beispiel des horizontalen Wurfes (Diagrammdarstellung Weg-Zeit-, Geschwindigkeit-Zeit-Gesetz und Beschleunigungsdiagramme), Kräfte, die die Bewegung verursachen (Arten und Addition von Kräften), Newtonsche Axiome und Bewegungsgleichung, Arbeit und Energie (Energiebegriff, Arbeit im schwerelosen Raum), Rotationsbewegung (Drehmoment und Drehimpuls), Erhaltungssätze der Mechanik, elastische und plastische Verformung

Schwingungen und Wellen: Schwingungen und Wellen, Beispiel für die Beschreibung periodischer Vorgänge, Kennzeichen einer Schwingung und einer Welle, Schwingungsgleichung und Wellengleichung eindimensionaler Vorgänge, Anwendung in der Akustik

Kinetische Gastheorie: Statistische Prozesse, Zufallsverteilungen, Wachstumsprozesse, Geschwindigkeitsverteilungen, Hauptsätze der Thermodynamik, Transportphänomene

Elektrodynamik: Elektrostatik und Coulomb-Kraft (Ladungsverteilung), Magnetfelder und Lorentz-Kraft (Anwendung), Elektromagnetische Induktion (Induktionsgesetz, Lenzsche Regel), Anwendungen der Elektrodynamik, Elektrischer Grundstromkreis

Optische Abbildungen: Das elektromagnetische Spektrum (Licht als Beispiel), Grundlagen der geometrischen Abbildung (Beispiele: Linsen, Spiegel, Prisma), Physikalische Grundlagen der Farbenlehre, Welleneigenschaften des Lichtes (Beugung und Interferenz)

Chemie

Allgemeine und Anorganische Chemie

Grundlagen der Allgemeinen Chemie: Stöchiometrie, chemische Gleichgewichte, (Fällungs-, Säure/Base-, Redox-, Komplexbildungsgleichgewichte) Atombau, Atommodelle, Periodensystem der Elemente, chemische Bindung (Atombindung, Ionenbindung, metallische Bindung, zwischenmolekulare Kräfte), VSEPR-Modell, Ligandenfeldtheorie

Grundlagen der anorganischen Chemie der Elemente [Vorkommen, Darstellung, Verwendung, wichtige Verbindungsklassen (Elementwasserstoffe, Oxide, Halogenide, Säuren), analytischer Nachweis, Anwendung des VSEPR-Modells, Gruppentrends im Periodensystem] Schwerpunktelemente: Natrium, Kalium, Calcium, Bor, Aluminium, Kohlenstoff, Silicium, Stickstoff, Phosphor, Sauerstoff, Schwefel, Chlor und ausgewählte Elemente der 3d-Reihe (Vanadium, Chrom, Mangan, Eisen, Cobalt, Nickel, Kupfer, Zink)

Organische Chemie

Grundkenntnisse über Nomenklatur, Bindungsverhältnisse, Klassifizierung organisch-chemischer Reaktionen und organische Reaktionsmechanismen (aliphatische und aromatische Substitution, Addition, Eliminierung, Radikalreaktion). Stereochemie

Systematik, Darstellung, Eigenschaften und Reaktionen folgender Stoffgruppen Alkane, Akene, konjugierte Alkene, Diene, Polyene, Alkine, Halogenverbindungen, Sauerstoffverbindungen (Alkohole, Ether, Phenole), Schwefelverbindungen (Thiole, Thioether, Sulfonsäuren), Stickstoffverbindungen (Amine, Nitroverbindungen), Aldehyde, Ketone, Chinone, Carbonsäuren, Kohlensäure-Derivate, Element-organische Verbindungen, Heterocyclen

Chemie von Naturstoffen: Kohlenhydrate, Aminosäuren, Peptide, Proteine, biochemisch wichtige Ester (Fette, Wachse, Nucleotide, Nucleinsäuren), Terpene, Steroide

Physikalische Chemie

Grundkenntnisse über Aggregatzustände, thermische Zustandsgleichung idealer und realer Gase, Grundbegriffe der kinetischen Gastheorie, Flüssigkeiten, kristalline Festkörper (Kristallsystem, Elementarzelle, Röntgenstrukturanalyse)

Thermodynamik: Hauptsätze der Thermodynamik, Gleichgewichte in stofflich unveränderten Systemen, Gleichgewichte einfacher chemischer Reaktionen

Chemische Kinetik: Reaktionsgeschwindigkeit und Zeitgesetze, Temperaturabhängigkeit der Reaktionsgeschwindigkeit, Katalyse

Botanik

Morphologie und Systematik der Pflanzen

Anliegen und Methoden der Verwandtschaftsforschung
Systeme, Floren, Monographien, Kenntnisstand, Rolle der Mannigfaltigkeit, Artenschutz, Merkmalskomplexe, Merkmalskopplung, Homologie, Heterobathmie, Kladistik, molekulare Techniken: Basensequenzierung, Isoenzym-Analyse, Sereologie, Taxonomische Kategorien, Nomenklaturregeln

Phylogenetik und Evolutionsforschung
Grundlagen der Gruppendifferenzierung, Mutation, Rekombination, Selektion, Isolation

Großgliederung der Organismenreiche
Merkmale und Bedeutung wichtiger Gruppen der Procaryota.-Strukturelle und ökologische Merkmale der Pilzklassen und -unterklassen; Entwicklungszyklen wichtiger Gruppen, Bedeutung für den Naturhaushalt und für den Menschen.-Algenabteilungen, -klassen und -ordnungen: Organisationsstufen und Entwicklungszyklen, Merkmale wichtiger mariner und limnischer Gruppen: frühe Differenzierung der Embryophyta. Homologien und Progressionen im Entwicklungszyklus der Moose, Farn- und Samenpflanzen

Blüten, Samen und Früchte der Spermatophyta
Infloreszenzen, Blütenhülle, Staubblatt-Bau, Pollenentwicklung, Samenanlage, Bestäubung, Befruchtung, primäres und sekundäres Endosperm, Anemophilie- und Mykotrophie-Syndrom, Fruchtsystem, Diasporenausbreitung

15 wichtige Angiospermen-Familien
Familienmerkmale; Bedeutung wichtiger Vertreter; Herkunft, systematische Zuordnung und Benennung der Kulturpflanzen

Pflanzenphysiologie

Grundlagen
Bau und Funktion der wichtigsten Zellorganellen, Grundkenntnisse über den anatomischen und morphologischen Bau der Pflanzen, Grundkenntnisse über die chemische Struktur von biologisch bedeutenden Stoffgruppen

Wasserhaushalt
Quellung, Diffusion, Osmose, Wasserpotential der Zelle, osmotische Zustandsgleichung, Wasseraufnahme, Wassertransport, Wasserabgabe (Transpiration, Guttation), ökolgische Aspekte des Wasserhaushaltes

Aufnahme- und Transportprozesse
Diffusion, Carrietransport, aktiver Transport, Ferntransport im Xylem und Phloem (Anatomie der Transportbahnen, Transportmechanismen, Bedeutung)

Mineralstoffhaushalt
Hauptnährstoffe, Spurenelemente: Verfügbarkeit, Aufnahme, Transport, Bedeutung, Mangelsymptome, Düngung, N-Stoffwechsel einschließlich N-Fixierung

Energiestoffwechsel
Anaerobe und oxidative Abbauvorgänge und ihre Kompartimentierung: Mitochondrienatmung, nicht über Mitochondrien ablaufende Oxidationsvorgänge

Photosynthese
Strukturen, Pigmente (chemische Struktur, Eigenschaften, Absorptionsverhalten), Licht- und Dunkelreaktion, Photosyntheseetypen: C3-, C4-, CAM-Pflanzen, ökologische Aspekte der Photosynthese, Formen der heterotrophen Ernährung von Pflanzen

Reiz- und Bewegungsphysiologie
Tropismen, Nastien, Taxien

Entwicklungsphysiologie
Wachstum, Phytohormone (chemische Struktur, Biosynthese, Funktion), Phytochromsystem, Regulation von Keimung, Blühinduktion und Seneszenz durch innere und äußere Faktoren

Zoologie

Morphologie und Systematik der Tiere

Systematik und Morphologie der niederen Tiere
Unterreich Protozoa, Baupläne und Verwandtschaft, Wirts- und Generationswechsel, Parasitismus, Protozoenfauna des Meer- und Süßwassers
Bildung von Geweben, Keimblättern und Leibeshöhlen, Gastrovascularsystem und Evolution der Gastroneuralia, Bauplantypen der Porifera, Cnidaria und solitär lebender Plathelminthes

Entwicklung der Prostomia
Bauplantypen von Spiralia und Articulata, parasitische Würmer, Evolution der Mollusca, Unterstämme und Baupläne der Klassen, Protoarthropoda und Arthropoda, Charakteristik der Onychophora, Trilobitomorpha, Chelicerata, Crustacea und Tracheata, Nutz- und Schadinsekten, Ectoparasiten und Symbionten

Coelomata
Deuterostomie und Leibeshöhlenbildung, Bedeutung der Echinodermata, Systematik und Biologie der Hemichordata und Chordata, Ontogenese und Bauplantypen der Vertebrata, Evolution Ökologie und Verhalten der Amniota

Tierphysiologie

Ernährung
Nahrungsaufnahme; Verdauung; Verdauungsenzyme; Resorption; Nahrungsbestandteile einschließlich Vitamine; interne Regulationsmechanismen

Atmung
Physikalische Grundlagen; Gasaustausch, Transport der Atemgase; Vertebratenlungen, Tracheenatmung; Regelung der Atmung

Exkretion und Homöostase
Exkretstoffe und ihre Synthese, renale und extrarenale Exkretion, Ionen -, pH- und Osmoregulationsvorgänge, Wasserhaushalt und seine Regulation

Chemische Botenstoffe
Biochemische Grundlagen der Hormonwirkungen, Prinzip der "zweiten" Botenstoffe; Vertebratenhormone; Hypophyse, Stoffwechsel, Entwicklung und Reproduktion; endokrine Grundlagen bei Wirbellosen, insbesondere Insekten; Pheromone

Blut- und Kreislaufsysteme
Offe und geschlossene Kreisläufe; funktionelle Morphologie des Vertebratenherzens; elektrische und mechanische Eigenschaften der Herzen; Regulation von Herz- und Kreislauf; Blutzellen; Blutgruppen; Immunität

Neuronale Kommunikation
Ruhepotential; Aktionspotential; ionale Grundlagen und Ionenkanäle; Fortleitung von Nervenimpulsen; chemische und elektrische Synapsen; Transmitter; integrative Funktion des Nervensystems; Reflexe

Sinnesphysiologie
Grundlagen der Reizaufnahme und Reiztransduktion; Mechanorezeption; Haarsinneszellen; Hörsinn bei Vertebraten und Insekten; Funktion der Cochlea; Photorezeption bei Vertebraten und Arthropoden; Photobiochemie der Sehpigmente; Farbensehen; retinale Signalverarbeitung; Abbildungseigenschaften der Linsen- und Komplexaugen; Chemorezeption und Elektrorezeption

Muskel und Bewegung
Feinbau von Muskeln; molekulare und biochemische Grundlagen der Muskelkontraktion; elektromechanische Kopplung; mechanische Eigenschaften des kontrahierenden Muskels; amöboide Lokomotion; Cilien und Flagellen

Energiehaushalt und Körpertemperatur
Poikilothermie; Heterothermie; Homoiothermie; Temeraturregulation; thermostatische Regulation; Schlafzustände; Energieverbrauch bei Bewegung

Genetik

Struktur und Funktion des genetischen Materials
Struktur der Nukleinsäuren, Replikation, Transkription und Translation

Veränderungen des genetischen Materials
Genmutationen, Chromosomenmutationen, Genommutationen und zytoplasmatische Mutationen, Reperatursysteme, Mutagenitätstestung

Regulation der Genaktivität
Regulation bei Prokaryoten, Regulation bei Eukaryoten

Mechanismen der Geschlechtsbestimmung

Geschlechtsgebundene Vererbung

Rekombination bei Pro- und Eukaryoten, genetische Karten, Feinstruktur des Gens

Weitergabe und Verteilung des Erbmaterials
Mendelsche Regeln, Gen-Gen-Wechselwirkung, Grundlagen der Populationsgenetik

"Werkzeuge" und Methoden der Gentechnologie

Anwendung genetischer Erkenntnisse
Züchtung, Humangenetik (Diagnostik genetischer Defekte), Zellmanipulationen, Gentransfer

Mikrobiologie

Phylogenetische Einordnung nach Domänen
Archaea, Bacteria, Eukarya; grobe Phylogenie der Bakterien nach 16SrRNA-Sequenzen und anderen chemotaxonomischen Markern

Die prokaryotische Zelle
Struktur und Funktionsbeziehungen, Sporulation als höchste Differenzierungsleistung

Bakterielles Wachstum

Stoffkreisläufe für Kohlenstoff, Stickstoff und Schwefel

Diversität des bakteriellen Stoffwechels
Atmungsketten, Energiekonservierung, Funktion des TCC, unvollständige Oxidationen, PP-Weg, KDPG-Weg, Transportmechanismen

Autotrophe Lebensformen
Bakterielle Photosynthese, Chemolitotrophe Bakterien, autotrophe CO2-bzw. C1-Fixierung

Anaerobe Atmungen, Gärungen, N2-Fixierung

Antibiotika als Sekundärmetabolite

Viren und andere nichtzelluläre Systeme
Mutation und Übertragung von genetischen Merkmalen

Anhang 3 
zu § 18 Abs. 5

Zweite und dritte Nebenfächer im Hauptstudium

Nebenfächer aus nichtbiologischen Disziplinen
(Umfang 10 SWS) Nebenfächer aus biologischen Spezialdisziplinen
(Umfang 10 SWS)

(Nebenfach darf, auch bei Festlegung unterschiedlicher Studienschwerpunkte, nicht Bestandteil des gewählten Haupt- oder ersten Nebenfachs sein)

Weitere, nicht in der Aufstellung enthaltene Nebenfächer kann der Diplomprüfungsausschuß bei Vorliegen der studienorganisatorischen Voraussetzungen auf Antrag zulassen. Dabei muß die fachliche Breite gewährleistet sein.

Anhang 4 
zu § 17 Abs. 1 Nr. 2

Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung

In den einzelnen Hauptfächern werden folgende Leistungsnachweise verlangt:

Hauptfach Botanik

Studienschwerpunkt Geobotanik/Pflanzenökologie/Spezielle Botanik

Studienschwerpunkt Pflanzenphysiologie/Zellphysiologie Hauptfach Zoologie

Studienschwerpunkte Entwicklungsbiolgie der Tiere/Tierökologie/Tierphysiologie/Verhaltensbiologie/Spezielle Zoologie

Hauptfach Genetik Hauptfach Mikrobiologie In den Nebenfächern werden folgende Leistungsnachweise verlangt:

1. Nebenfach Botanik

Studienschwerpunkt Geobotanik/Pflanzenökologie/Spezielle Botanik

Studienschwerpunkt Pflanzenphysiologie/Zellphysiologie 1. Nebenfach Zoologie

Studienschwerpunkte Entwicklungsbiologie der Tiere/Zierökologie/Tierphysiologie/Verhaltensbiologie/Spezielle Zoologie

1. Nebenfach Genetik 1. Nebenfach Mikrobiologie 2. Biologisches Nebenfach Nichtbiologisches Nebenfach

Anhang 5 
zu § 18 Abs. 6

Prüfungsinhalte des Hauptfaches und des 1. Nebenfaches in der Diplomprüfung

Botanik

Hauptfach

Studienschwerpunkt Geobotanik/Pflanzenökologie/Spezielle Botanik
Erweiterte Kenntnisse in den Teilgebieten der Botanik außerhalb des Studienschwerpunktes (Allegmeine Botanik, Pflanzenphysiologie). Vertiefte Kenntnisse in den im Hauptstudium in obligaten bzw. wahlobligaten Lehrveranstaltungen behandelten Stoffgebieten zum Studienschwerpunkt. Spezialkenntnisse in der jeweiligen Spezialisierungsrichtung.

Studienschwerpunkt Pflanzenphysiologie/Zellphysiologie
Erweiterte und vertiefte Kenntnisse in den Teilgebieten der Botanik außerhalb des Studienschwerpunktes (Allgemeine Botanik, Morphologie und Systematik der Pflanzen, Pflanzenökologie). Spezialkenntnisse in den im Hauptstudium schwerpunktmäßig behandelten Teilgebieten der Pflanzen- und Zellphysiologie einschließlich des Methodenspektrums und seines theoretischen Hintergrundes.

1. Nebenfach

Studienschwerpunkt Geobotanik/Pflanzenökologie/Spezielle Botanik
Erweiterte Kenntnisse in den Teilgebieten der Botanik außerhalb des Studienschwerpunktes (Allgemeine Botanik, Pflanzenphysiologie). Vertiefte Kenntnisse in den im Hauptstudium in obligaten bzw. wahlobligaten Lehrveranstaltungen behandelten Stoffgebieten zum Studienschwerpunkt.

Studienschwerpunkt Pflanzenphysiologie/Zellphysiologie
Erweiterte und vertiefte Kenntnisse in den Teilgebieten der Botanik außerhalb des Studienschwerpunktes (Allgemeine Botanik, Morphologie und Systematik der Pflanzen, Pflanzenökologie). Vertiefte Kenntnisse in den in obligaten bzw. wahlobligaten Lehrveranstaltungen behandelten Stoffgebieten zum Studienschwerpunkt einschließlich des Methodenspektrums und seines theoretischen Hintergrundes.

Zoologie

Hauptfach

Studienschwerpunkte Entwicklungsbiologie der Tiere/Tierökologie/Tierphysiologie/Verhaltensbiologie/Spezielle Zoologie
Erweiterte und vertiefte Kenntnisse in allen Teilgebieten der Zoologie. Grundlegende Kenntnisse zu den ausgewiesenen Studienschwerpunkten und Spezialkenntnisse im gewählten Studienschwerpunkt.

1. Nebenfach

Studienschwerpunkte Entwicklungsbiologie der Tiere/Tierökologie/Tierphysiologie/Verhaltensbiologie/Spezielle Zoologie
Erweiterte und vertiefte Kenntnisse in allen Teilgebieten der Zoologie außerhalb des Studienschwerpunktes. Spezialkenntnisse zu schwerpunktmäßig behandelten Stoffgebieten des gewählten Studienschwerpunktes.

Genetik

Hauptfach

Erweiterte und vertiefte Kenntnisse in wesentlichen Teilbereichen der Genetik, insbesondere der Zytogenetik von Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen, der Entwicklungsgenetik sowie der Anwendung genetischer Untersuchungsmethoden. Kenntnisse der genetischen Systeme wichtiger genetischer Objekte. Fundierte Kenntnisse zur Anwendung genetischer Erkenntnisse und wichtiger Arbeitsmethoden.

1. Nebenfach

Vertiefte Kenntnisse wesentlicher Sachverhalte der allgemeinen und der molekularen Genetik. Kenntnisse der Prinzipien genetischer Untersuchungsmethoden und der Anwendung genetischer Erkenntnisse.

Mikrobiologie

Hauptfach

Erweiterte und vertiefte Kenntnisse in allen Teilgebieten der naturwissenschaftlichen Mikrobiologie. Spezialkenntnisse in ökologischer und technischer Mikrobiologie und in den vier im Hauptstudium vertieft behandelten Themenschwerpunkten: Informationsfluß bei Mikroorganismen, Stoffwechselphysiologie der Bakterien, Methoden der Taxonomie und Identifizierung von Mikroorganismen, molekulare Biotechnologie.

1. Nebenfach

Erweiterte und vertiefte Kenntnisse in Teilgebieten der naturwissenschaftlichen Mikrobiologie. Spezialkenntnisse in ökologischer und technischer Mikrobiologie und in zwei der vier im Hauptstudium vertieft behandelten Themenschwerpunkten: Informationsfluß bei Mikroorganismen, Stoffwechselphysiologie der Bakterien, Methoden der Taxonomie und Identifizierung von Mikroorganismen, molekulare Biotechnologie.



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