Anlage
Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierten Abschluß des Diplomstudienganges Biologie. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge des Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.
§ 2
Diplomgrad
Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung verleiht der Fachbereich Biologie den akademischen Grad "Diplom-Biologin" bzw. "Diplom-Biologe" (abgekürzt: "Dipl.-Biol.").
§ 3
Regelstudienzeit, Studienaufbau, Studienumfang
(1) Die Regelstudienzeit für den Studiengang Biologie beträgt einschließlich der Diplomprüfung zehn Semester.
(2) Das Studium gliedert sich in
(4) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Der Studienumfang im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt insgesamt 209 Semesterwochenstunden (SWS). Davon entfallen auf das Grundstudium 119 SWS und auf das Hauptstudium 90 SWS.
§ 4
Prüfungen und Prüfungsfristen
(1) Die Diplomvorprüfung geht der Diplomprüfung voraus. Die Diplomvorprüfung ist in der Regel vor Beginn der Lehrveranstaltungen des fünften Studiensemesters abzuschließen. Die Diplomprüfung soll einschließlich der Diplomarbeit grundsätzlich innerhalb der in § 3 Abs. 1 festgelegten Regelstudienzeit abgeschlossen werden.
(2) Die Diplomvorprüfung besteht aus sechs Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus vier Fachprüfungen und der Diplomarbeit.
(3) Die Diplomvorprüfung wird in drei Abschnitte untergliedert. Die nichtbiologischen Fachprüfungen in Physik und Chemie werden studienbegleitend durchgeführt. Sie erfolgen nach erfolgreichem Abschluß der entsprechenden Lehrveranstaltungen nach dem zweiten (Physik) bzw. nach dem dritten Studiensemester (Chemie). Der dritte Prüfungsabschnitt umfaßt die biologischen Fachprüfungen in Botanik, Zoologie, Genetik und Mikrobiologie.
(4) Die Meldung zum ersten Prüfungsabschnitt der Diplomvorprüfung (Physik) soll nach dem Abschluß der Lehrveranstaltungen des zweiten Studiensemesters, die Meldung zum zweiten Prüfungsabschnitt der Diplomvorprüfung (Chemie) soll nach dem Abschluß der Lehrveranstaltungen des dritten Studiensemesters und die Meldung zum dritten Prüfungsabschnitt der Diplomvorprüfung (Botanik, Zoologie, Genetik und Mikrobiologie) soll nach Abschluß der Lehrveranstaltungen des vierten Studiensemesters erfolgen. Die Meldung zur Diplomprüfung soll im achten Studiensemester erfolgen. Die Meldung hat jeweils mindestens vier Wochen vor dem ersten Prüfungstermin durch Einreichen des schriftlichen Antrages auf Zulassung zur Prüfung (§ 9 und § 17) beim Prüfungsamt des Fachbereiches zu erfolgen.
(5) Eine Kandidatin oder ein Kandidat kann sich auch nach kürzerer Studiendauer als in Absatz 3 und 4 festgelegt zu den Prüfungen melden, wenn die erforderlichen Studienleistungen erbracht sind.
(6) Überschreitet die Kandidatin oder der Kandidat aus von ihr oder von ihm zu vertretenden Gründen die Fristen bei der Diplomvorprüfung um mehr als zwei Fachsemester, bei der Diplomprüfung um mehr als vier Fachsemester, oder legt sie oder er die Prüfung, zu der sie oder er sich gemeldet hat, aus von ihr oder von ihm zu vertretenden Gründen nicht ab, so gilt diese Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.
§ 5
Diplomprüfungsausschuß
(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereich Biologie einen Diplomprüfungsausschuß. Der Diplomprüfungsausschuß besteht aus der oder dem Vorsitzenden, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und drei weitere Mitglieder werden vom Fachbereichsrat aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, ein Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden bestellt. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter stellvertretende Personen bestellt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Der Diplomprüfungsausschuß ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozeßrechts.
(3) Der Diplomprüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen die in Prüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen. Der Diplomprüfungsausschuß berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten und gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und des Studienplanes. Der Diplomprüfungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder auf den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an den Fachbereichsrat.
(4) Der Diplomprüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Das studentische Mitglied des Diplomprüfungsausschusses wirkt bei der Bewertung und Anrechnung von Studienleistungen und bei Entscheidungen über Widersprüche nicht mit.
(5) Die Mitglieder des Diplomprüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.
(6) Die Sitzungen des Diplomprüfungsausschusses sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Diplomprüfungsausschusses und deren stellvertretende Personen unterliegen der amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 6
Prüfende und beisitzende Personen
(1) Der Diplomprüfungsausschuß bestellt die bei den einzelnen Prüfungen mitwirkenden Prüferinnen und Prüfer auf Vorschlag der Institute und gibt den Kandidatinnen und Kandidaten die Namen mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt. Er kann die Bestellung auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen. Beisitzerin oder Beisitzer darf nur sein, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
(2) Zur Abnahme von Prüfungen sind Professorinnen und Professoren und habilitierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg befugt. Darüber hinaus kann der Diplomprüfungsausschuß auch andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 16 Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu Prüferinnen oder Prüfern bestellen, sofern sie auf dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehre ausüben.
(3) Die Kandidatin oder der Kandidat kann für die mündlichen Prüfungen und für die Diplomarbeit die Prüferinnen oder Prüfer bzw. die Gutachterinnen oder Gutachter vorschlagen. Die Kandidatin oder der Kandidat hat jedoch auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer bzw. Gutachterin oder Gutachter keinen Anspruch.
(4) Für prüfende und beisitzende Personen gilt § 5 Abs. 6 entsprechend.
§ 7
Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Studiengang Biologie an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt, dasselbe gilt für Diplomvorprüfungen. Soweit die Diplomvorprüfung Fächer nicht enthält, die am Fachbereich Biologie der Martin-Luther-Universität Gegenstand der Diplomvorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden sollen.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festgestellt, wenn die Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen dem Studium am Fachbereich Biologie der Martin-Luther-Universität im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; Absatz 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an Fach- und Ingenieurschulen und Offiziershochschulen der ehemaligen DDR.
(4) Berufspraktische Tätigkeiten können als berufsbezogenes Praktikum (§ 3 Abs. 3) anerkannt werden.
(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und auf der Grundlage der Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.
(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Rahmen des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studentin oder der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzuzeigen.
§ 8
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ohne triftige Gründe zu einem Prüfungstermin nicht erscheint oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfung nicht innerhalb der vorgegebenen Prüfungszeit erbracht wird.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Diplomprüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat das Ergebnis der Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder der aufsichtsführenden Person von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Diplomprüfungsausschuß die Kandidatin oder den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(4) Die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, daß die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Diplomprüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomvorprüfung ist schriftlich beim Prüfungsamt des Fachbereiches an den Diplomprüfungsausschuß zu stellen.
(2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
(4) Die Kandidatin oder der Kandidat muß mindestens das letzte Semester vor der Diplomvorprüfung an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg für den Studiengang Biologie eingeschrieben gewesen sein.
(5) Für jeden Prüfungsabschnitt der Diplomvorprüfung ist ein Zulassungsantrag zu stellen. Dabei gelten Absätze 1 und 2, Nrn. 1, 2, 3 und 4 sowie Absätze 3 und 4 entsprechend. Die Nachweise gemäß Absatz 2 Nr. 3 beschränken sich auf die im Anhang vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen für die Fächer Chemie und Physik. Für den Zulassungsantrag zu den biologischen Fachprüfungen gelten Absätze 1 und 2 Nr. 2 sowie Absätze 3 und 4 entsprechend. Gemäß Absatz 2 Nr. 3 sind dem Antrag die erforderlichen Nachweise über eine erfolgreiche Teilnahme an den im Anhang für die biologischen Fächer vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen und für die Lehrveranstaltungen in Mathematik beizufügen.
§ 10
Zulassungsverfahren
(1) Über die Zulassung entscheidet der Diplomprüfungsausschuß oder gemäß § 5 Abs. 3 dessen Vorsitzende oder Vorsitzender. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und bedarf der Zustimmung des Ausschusses. Die Entscheidung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.
(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn:
§ 11
Ziel und Umfang der Diplomvorprüfung
(1) Durch die Diplomvorprüfung soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, daß sie oder er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und sich die inhaltlichen Grundlagen der Biologie, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.
(2) Die Diplomvorprüfung umfaßt Prüfungen in folgenden Fächern:
Chemie (Wahlweise Allgemeine Anorganische Chemie oder Organische Chemie
oder Physikalische Chemie)
Physik
Botanik
Zoologie
Genetik
Mikrobiologie.
(3) Die Fachprüfungen bestehen jeweils aus einer mündlichen Prüfung oder einer Klausurarbeit. Der Diplomprüfungsausschuß legt die Art der Prüfung vor Beginn des Prüfungssemesters fest und informiert die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten.
(4) Die Prüfungen in Physik und Chemie werden studienbegleitend nach dem zweiten (Physik) bzw. nach dem dritten Studiensemester (Chemie) durchgeführt. Die Prüfungsleistungen für den dritten Prüfungsabschnitt (biologische Fächer) müssen innerhalb von 14 Kalendertagen erbracht werden.
(5) Die Schwerpunkte für die einzelnen Prüfungsfächer der Diplomvorprüfung ergeben sich aus der Aufstellung in Anhang Nr. 2 dieser Prüfungsordnung.
§ 12
Mündliche Prüfungen
(1) Mündliche Prüfungen werden vor zwei prüfenden Personen (Kollegialprüfung) oder vor einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen beisitzenden Person als Einzelprüfungen oder als Gruppenprüfungen abgelegt. Vor der Festlegung der Note gemäß § 14 Abs. 1 hört die Prüferin oder der Prüfer die Beisitzerin oder den Beisitzer.
(2) Die mündliche Prüfung dauert für jede Kandidatin und für jeden Kandidaten und für jedes Prüfungsfach der Diplomvorprüfung mindestens 20 und höchstens 30 Minuten. Bei Gruppenprüfungen wird die Prüfungsdauer entsprechend der Anzahl der zu prüfenden Kandidaten verlängert.
(3) Die wesentlichen Inhalte, Ergebnisse und die Dauer der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist von beiden prüfenden Personen (Kollegialprüfung) bzw. von der Prüferin oder dem Prüfer und der Beisitzerin oder dem Beisitzer zu unterzeichnen. Es verbleibt bei den Prüfungsakten. Das Ergebnis ist der Kandidatin oder dem Kandidaten im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.
(4) Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse einmal als Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, die Kandidatin oder der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Kandidatinnen und Kandidaten.
(5) Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat durch ärztliches Attest glaubhaft, daß sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgegebenen Form abzulegen, kann die oder der Vorsitzende des Diplomprüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
§ 13
Schriftliche Prüfungen
(1) Für die schriftlichen Prüfungen stehen jeweils mindestens 60 und höchstens 120 Minuten zur Verfügung.
(2) Schriftliche Prüfungsarbeiten werden von zwei prüfenden Personen gemäß § 14 Abs. 1 bewertet. Die Note der Arbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.
§ 14
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen
der Diplomvorprüfung
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden
von der jeweiligen prüfenden Person festgesetzt. Die Leistungen sind
mit folgenden Noten zu bewerten:
1 = sehr gut | = eine hervorragende Leistung; |
2 = gut | = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; |
3 = befriedigend | = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; |
4 = ausreichend | = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; |
5 = nicht ausreichend | = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. |
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist.
(3) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen bestanden sind. Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten, wobei die einzelnen Fächer gleich gewichtig sind.
(4) Die Gesamtnote der bestandenen Diplomvorprüfung lautet:
bei einer Durchschnittsnote bis 1,5 | = sehr gut, |
bei einer Durchschnittsnote über 1,5 bis 2,5 | = gut, |
bei einer Durchschnittsnote über 2,5 bis 3,5 | = befriedigend, |
bei einer Durchschnittsnote über 3,5 bis 4,0 | = ausreichend, |
Bei einer Durschnittsnote von 1,0 kann der Diplomprüfungsausschuß das Prädikat "Mit Auszeichnung" vergeben.
(5) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
§ 15
Wiederholung der Diplomvorprüfung
(1) Die Prüfung kann sich in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, wiederholt werden.
(2) Eine Wiederholungsprüfung kann frühestens nach sechs Wochen, muß aber spätestens innerhalb von zwei Semestern nach Abschluß der nicht bestandenen Fachprüfung abgelegt werden. Der Termin wird von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Diplomprüfungsausschusses auf Antrag festgelegt. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, die Kandidatin oder der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten.
(3) Eine zweite Wiederholungsprüfung desselben Prüfungsfaches ist nur in zu begründeten Ausnahmefällen auf Antrag zulässig. Hierüber entscheidet der Diplomprüfungsausschuß. Während des gesamten Studienganges sind höchstens zwei Wiederholungsprüfungen möglich. Fehlversuche an anderen Hochschulen werden angerechnet. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.
§ 16
Zeugnis
(1) Über die bestandene Diplomvorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis auszustellen, das die einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Diplomprüfungsausschusses und von der Dekanin oder von dem Dekan des Fachbereiches zu unterzeichnen.
(2) Ist die Diplomvorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Diplomprüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Diplomvorprüfung wiederholt werden kann.
(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplomvorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplomvorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Vorprüfung endgültig nicht bestanden ist.
(1) Zur Diplomprüfung kann zugelassen werden, wer
§ 18
Umfang der Diplomprüfung
(1) Die Diplomprüfung besteht aus
a) vier mündlichen Fachprüfungen,
b) der in der Regel im Hauptfach anzufertigenden Diplomarbeit.
(2) Die mündlichen Fachprüfungen erfolgen im Hauptfach, in zwei in der Regel biologischen Nebenfächern und in einem nichtbiologischen Nebenfach. Abweichungen von der Regel (ein biologisches und zwei nichtbiologische Nebenfächer) sind nur mit begründetem Antrag und nachfolgender Genehmigung durch den Diplomprüfungsausschuß möglich.
(3) Das Hauptfach muß aus folgenden Fächern gewählt werden:
(4) Das erste Nebenfach muß aus folgenden Fächern gewählt werden:
(5) Zweites und drittes Nebenfach können aus den im Antrag Nr. 3 zu dieser Prüfungsordnung aufgelisteten Fachgebieten gewählt werden. Dabei ist darauf zu achten, daß das zweite biologische Nebenfach auch bei der Festlegung unterschiedlicher Studienschwerpunkte nicht mit dem Hauptfach oder dem ersten Nebenfach identisch sein darf. Andere Nebenfächer kann der Diplomprüfungsausschuß auf Antrag bei Vorliegen der studienorganisatorischen Voraussetzungen zulassen. Dabei muß die fachliche Breite gewährleistet sein.
(6) Die Prüfungsinhalte im Hauptfach und im ersten Nebenfach sind in Anhang Nr. 5 zu dieser Prüfungsordnung aufgelistet.
(7) Die Prüfungsleistungen der mündlichen Diplomprüfung müssen in einem Zeitraum von 28 Kalendertagen erbracht werden.
(8) Die Prüfungsdauer beträgt im Hauptfach mindestens 45 und höchstens 60 Minuten, in den Nebenfächern mindestens 20 und höchstens 30 Minuten.
§ 19
Zusatzfächer
(1) Die Kandidatin oder der Kandiadt kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer).
(2) Das Ergebnis der Prüfungen in den Zusatzfächern wird auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht berücksichtigt.
§ 20
Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer gegebenen Frist ein biologisches Problem selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse verständlich darzustellen und zu interpretieren.
(2) Die Diplomarbeit kann von in Forschung und Lehre tätigen Professorinnen und Professoren und habilitierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereiches Biologie ausgegeben und betreut werden. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb des Fachbereiches durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Das Erstgutachten muß in diesem Fall von einer Professorin oder von einem Professor des Fachbereiches angefertigt werden.
(3) Das Thema der Diplomarbeit kann erst bestätigt werden, wenn alle Fachprüfungen der Diplomprüfung bestanden sind. Der Beginn der Diplomarbeit sollte spätestens 2 Monate nach der letzten Prüfung liegen. Der Zeitpunkt des Beginns ist aktenkundig zu machen.
(4) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt maximal acht Monate. Thema und Aufgabenstellung der Diplomarbeit sind von der betreuenden Person so zu begrenzen, daß die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall und auf begründeten Antrag kann der Diplomprüfungsausschuß die Bearbeitungszeit um einen Monat verlängern. Der Ausschuß kann diese Entscheidung der oder dem Vorsitzenden des Diplomprüfungsausschusses übertragen.
(5) Die Diplomarbeit kann in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der Einzelnen oder des Einzelnen auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.
(6) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, daß sie oder er die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Anteil - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
§ 21
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsamt des Fachbereiches in drei gebundenen Exemplaren abzugeben. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgegeben, gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.
(2) Die Diplomarbeit wird von zwei Personen begutachtet. Die erste Gutachterin oder erste Gutachter ist die Professorin oder der Professor bzw. die habilitierte Mitarbeiterin oder der habilitierte Mitarbeiter des Fachbereiches, die oder der die Arbeit ausgegeben hat. Die zweite begutachtende Person wird von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Diplomprüfungsausschusses auf Vorschlag der Institute bestellt.
(3) Jedes Gutachten muß eine begründete Note enthalten. Für die Benotung gilt § 14 Abs. 1 entsprechend.
(4) Ist eine Bewertung schlechter als "ausreichend" oder weichen die Bewertungen um mehr als 2,0 voneinander ab, so wird vom Diplomprüfungsausschuß eine dritte Prüferin oder ein dritter Prüfer zur Bewertung der Diplomarbeit bestellt. In diesem Fall werden für die endgültige Bewertung die beiden besseren Noten berücksichtigt.
(5) Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.
(6) Die Ergebnisse der Diplomarbeit sind von der Kandidatin oder dem Kandidaten öffentlich vor einem fachkompetenten Gremium in einem Vortrag von etwa 20 Minuten mit anschließender Diskussion zu verteidigen. Die dabei gezeigten Leistungen (Vortrag und Diskussion) werden von einer durch den Diplomprüfungsausschuß bestätigten Kommission mit je einer Note bewertet. Für die Benotung gilt § 14 Abs. 1 entsprechend.
(7) Die Gesamtnote für die Diplomarbeit ergibt sich aus den beiden Noten für die Arbeit und dem arithmetischen Mittel der beiden Noten für die Verteidigung. Als Gesamtnote wird das arithmetische Mittel aus diesen drei Noten gebildet. Bei der Bildung der Teilnote für die Verteidigung und der Gesamtnote wird die erste Dezimale hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Im übrigen gilt § 14 Abs. 4 entsprechend.
§ 22
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen
der Diplomprüfung
(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen in der Diplomprüfung, der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern und der Bildung der Gesamtnote gilt § 14 Abs. 1 und 4 entsprechend. Die Diplomprüfung ist nur bestanden, wenn jede einzelne mündliche Fachprüfung bestanden ist. Die Diplomprüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn die Diplomarbeit nicht mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden ist.
(2) Die Gesamtnote der Diplomprüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der mündlichen Fachprüfungen und der Note der Diplomarbeit gebildet, wobei die Diplomarbeit zweifach gewichtet wird. Im übrigen gilt § 14 Abs. 4 und 5 entsprechend. Bei überragenden Leistungen, wenn in allen Prüfungsfächern und Bewertungen die Note sehr gut (1,0) erzielt wurde, kann der Diplomprüfungsausschuß das Gesamtprädikat "Mit Auszeichnung" erteilen.
§ 23
Notenverbesserung
Die Fachprüfungen der Diplomprüfung einer innerhalb der Regelstudienzeit erstmals bstandenen Diplomprüfung können zur Notenverbesserung innerhalb eines Jahres nach Bestehen der Diplomprüfung einmal wiederholt werden. Dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis.
§ 24
Wiederholung der Diplomprüfung
(1) Die Fachprüfungen der Diplomprüfung in den einzelnen Fächern können bei nicht ausreichenden Leistungen einmal wiederholt werden, § 15 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Wird die Diplomarbeit nicht mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet, so ist auf Antrag eine Wiederholung mit neuem Thema möglich. Eine Rückgabe des Themas ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat von dieser Möglichkeit nicht schon früher Gebrauch gemacht hat. Im Falle der Wiederholung mit neuem Thema sollte die Anfertigung der Diplomarbeit unter einer anderen Betreuerin oder unter einem anderen Betreuer stattfinden. Sie oder er muß Professorin oder Professor am Fachbereich Biologie sein.
(3) Sind die Fachprüfungen der Diplomprüfung bestanden, die Diplomarbeit dagegen abgelehnt worden, so gelten die Fachprüfungen der Diplomprüfung mit den Bewertungen weiterhin als bestanden. Die Kandidatin oder der Kandidat hat nur die Diplomarbeit entsprechend § 24 Abs. 2 erneut anzufertigen.
(4) Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen. Eine zweite Wiederholung einer Fachprüfung ist nur in zu begründenden Ausnahmefällen zulässig. Hierüber entscheidet der Diplomprüfungsausschuß. Während des gesamten Studienganges sind höchstens zwei zweite Wiederholungsprüfungen möglich. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Die Wiederholung einer einzelnen bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.
§ 25
Zeugnis
(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält sie oder er über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis wird auch das Thema der Diplomarbeit und deren Note aufgenommen. Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten können das Ergebnis der Prüfung in den Zusatzfächern (§19) und die bis zum Abschluß der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen werden. Im übrigen gilt § 16 entsprechend.
(2) Das Prüfungszeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. Es wird von der Dekanin oder von dem Dekan des Fachbereiches und von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Diplomprüfungsausschusses unterzeichnet. Im übrigen gilt § 14 entsprechend.
§ 26
Diplomurkunde
(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin werden die Verleihung des akademischen Diplomgrades und die Gesamtnote beurkundet.
(2) Die Diplomurkunde wird von der Dekanin oder von dem Dekan des Fachbereiches und von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Diploprüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.
(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Diplomprüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Diplomprüfungsausschuß.
(3) Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung auf Grund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
§ 28
Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in die schriftlichen Prüfungsprotokolle und in die Gutachten der Diplomarbeit gewährt.
(2) Der Antrag ist binnen einem Monat nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der Vorsitzenden oder bei dem Vorsitzenden des Diplomprüfungsausschusses zu stellen. Diese oder dieser bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
§ 29
Übergangsbestimmungen
(1) Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab Wintersemester 1996 erstmals für den Studiengang Biologie an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg eingeschrieben sind. Studierende, die vor dem Wintersemester 1996 für den Studiengang Biologie eingeschrieben worden sind, legen die Diplomvorprüfung und die Diplomprüfung nach der zum Zeitpunkt ihrer Einschreibung geltenden Prüfungsordnung vom 14.8.1991 ab, es sei denn, daß sie die Anwendung der neuen Prüfungsordnung bei der Zulassung zur Prüfung schriftlich beantragen. Der Antrag auf Anwendung der neuen Prüfungsordnung ist unwiderruflich.
(2) Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.
§ 30
Inkrafttreten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
(2) Diese Prüfungsordnung wird im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekanntgemacht.
Angefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fachbereichsrates vom 6.6.1996 und des Senates der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 3.7.1996 und der Genehmigung des Ministeriums vom 30.7.1996
Halle, den 14.8.1996
Zellbiologie
Allgemeine Biochemie
Ökologie
Mechanik: Diskussion der Bewegungsgleichung am Beispiel des horizontalen Wurfes (Diagrammdarstellung Weg-Zeit-, Geschwindigkeit-Zeit-Gesetz und Beschleunigungsdiagramme), Kräfte, die die Bewegung verursachen (Arten und Addition von Kräften), Newtonsche Axiome und Bewegungsgleichung, Arbeit und Energie (Energiebegriff, Arbeit im schwerelosen Raum), Rotationsbewegung (Drehmoment und Drehimpuls), Erhaltungssätze der Mechanik, elastische und plastische Verformung
Schwingungen und Wellen: Schwingungen und Wellen, Beispiel für die Beschreibung periodischer Vorgänge, Kennzeichen einer Schwingung und einer Welle, Schwingungsgleichung und Wellengleichung eindimensionaler Vorgänge, Anwendung in der Akustik
Kinetische Gastheorie: Statistische Prozesse, Zufallsverteilungen, Wachstumsprozesse, Geschwindigkeitsverteilungen, Hauptsätze der Thermodynamik, Transportphänomene
Elektrodynamik: Elektrostatik und Coulomb-Kraft (Ladungsverteilung), Magnetfelder und Lorentz-Kraft (Anwendung), Elektromagnetische Induktion (Induktionsgesetz, Lenzsche Regel), Anwendungen der Elektrodynamik, Elektrischer Grundstromkreis
Optische Abbildungen: Das elektromagnetische Spektrum (Licht als Beispiel), Grundlagen der geometrischen Abbildung (Beispiele: Linsen, Spiegel, Prisma), Physikalische Grundlagen der Farbenlehre, Welleneigenschaften des Lichtes (Beugung und Interferenz)
Chemie
Allgemeine und Anorganische Chemie
Grundlagen der Allgemeinen Chemie: Stöchiometrie, chemische Gleichgewichte, (Fällungs-, Säure/Base-, Redox-, Komplexbildungsgleichgewichte) Atombau, Atommodelle, Periodensystem der Elemente, chemische Bindung (Atombindung, Ionenbindung, metallische Bindung, zwischenmolekulare Kräfte), VSEPR-Modell, Ligandenfeldtheorie
Grundlagen der anorganischen Chemie der Elemente [Vorkommen, Darstellung, Verwendung, wichtige Verbindungsklassen (Elementwasserstoffe, Oxide, Halogenide, Säuren), analytischer Nachweis, Anwendung des VSEPR-Modells, Gruppentrends im Periodensystem] Schwerpunktelemente: Natrium, Kalium, Calcium, Bor, Aluminium, Kohlenstoff, Silicium, Stickstoff, Phosphor, Sauerstoff, Schwefel, Chlor und ausgewählte Elemente der 3d-Reihe (Vanadium, Chrom, Mangan, Eisen, Cobalt, Nickel, Kupfer, Zink)
Organische Chemie
Grundkenntnisse über Nomenklatur, Bindungsverhältnisse, Klassifizierung organisch-chemischer Reaktionen und organische Reaktionsmechanismen (aliphatische und aromatische Substitution, Addition, Eliminierung, Radikalreaktion). Stereochemie
Systematik, Darstellung, Eigenschaften und Reaktionen folgender Stoffgruppen Alkane, Akene, konjugierte Alkene, Diene, Polyene, Alkine, Halogenverbindungen, Sauerstoffverbindungen (Alkohole, Ether, Phenole), Schwefelverbindungen (Thiole, Thioether, Sulfonsäuren), Stickstoffverbindungen (Amine, Nitroverbindungen), Aldehyde, Ketone, Chinone, Carbonsäuren, Kohlensäure-Derivate, Element-organische Verbindungen, Heterocyclen
Chemie von Naturstoffen: Kohlenhydrate, Aminosäuren, Peptide, Proteine, biochemisch wichtige Ester (Fette, Wachse, Nucleotide, Nucleinsäuren), Terpene, Steroide
Physikalische Chemie
Grundkenntnisse über Aggregatzustände, thermische Zustandsgleichung idealer und realer Gase, Grundbegriffe der kinetischen Gastheorie, Flüssigkeiten, kristalline Festkörper (Kristallsystem, Elementarzelle, Röntgenstrukturanalyse)
Thermodynamik: Hauptsätze der Thermodynamik, Gleichgewichte in stofflich unveränderten Systemen, Gleichgewichte einfacher chemischer Reaktionen
Chemische Kinetik: Reaktionsgeschwindigkeit und Zeitgesetze, Temperaturabhängigkeit der Reaktionsgeschwindigkeit, Katalyse
Botanik
Morphologie und Systematik der Pflanzen
Anliegen und Methoden der Verwandtschaftsforschung
Systeme, Floren, Monographien, Kenntnisstand, Rolle der Mannigfaltigkeit,
Artenschutz, Merkmalskomplexe, Merkmalskopplung, Homologie, Heterobathmie,
Kladistik, molekulare Techniken: Basensequenzierung, Isoenzym-Analyse,
Sereologie, Taxonomische Kategorien, Nomenklaturregeln
Phylogenetik und Evolutionsforschung
Grundlagen der Gruppendifferenzierung, Mutation, Rekombination, Selektion,
Isolation
Großgliederung der Organismenreiche
Merkmale und Bedeutung wichtiger Gruppen der Procaryota.-Strukturelle
und ökologische Merkmale der Pilzklassen und -unterklassen; Entwicklungszyklen
wichtiger Gruppen, Bedeutung für den Naturhaushalt und für den
Menschen.-Algenabteilungen, -klassen und -ordnungen: Organisationsstufen
und Entwicklungszyklen, Merkmale wichtiger mariner und limnischer Gruppen:
frühe Differenzierung der Embryophyta. Homologien und Progressionen
im Entwicklungszyklus der Moose, Farn- und Samenpflanzen
Blüten, Samen und Früchte der Spermatophyta
Infloreszenzen, Blütenhülle, Staubblatt-Bau, Pollenentwicklung,
Samenanlage, Bestäubung, Befruchtung, primäres und sekundäres
Endosperm, Anemophilie- und Mykotrophie-Syndrom, Fruchtsystem, Diasporenausbreitung
15 wichtige Angiospermen-Familien
Familienmerkmale; Bedeutung wichtiger Vertreter; Herkunft, systematische
Zuordnung und Benennung der Kulturpflanzen
Pflanzenphysiologie
Grundlagen
Bau und Funktion der wichtigsten Zellorganellen, Grundkenntnisse über
den anatomischen und morphologischen Bau der Pflanzen, Grundkenntnisse
über die chemische Struktur von biologisch bedeutenden Stoffgruppen
Wasserhaushalt
Quellung, Diffusion, Osmose, Wasserpotential der Zelle, osmotische
Zustandsgleichung, Wasseraufnahme, Wassertransport, Wasserabgabe (Transpiration,
Guttation), ökolgische Aspekte des Wasserhaushaltes
Aufnahme- und Transportprozesse
Diffusion, Carrietransport, aktiver Transport, Ferntransport im Xylem
und Phloem (Anatomie der Transportbahnen, Transportmechanismen, Bedeutung)
Mineralstoffhaushalt
Hauptnährstoffe, Spurenelemente: Verfügbarkeit, Aufnahme,
Transport, Bedeutung, Mangelsymptome, Düngung, N-Stoffwechsel einschließlich
N-Fixierung
Energiestoffwechsel
Anaerobe und oxidative Abbauvorgänge und ihre Kompartimentierung:
Mitochondrienatmung, nicht über Mitochondrien ablaufende Oxidationsvorgänge
Photosynthese
Strukturen, Pigmente (chemische Struktur, Eigenschaften, Absorptionsverhalten),
Licht- und Dunkelreaktion, Photosyntheseetypen: C3-, C4-,
CAM-Pflanzen, ökologische Aspekte der Photosynthese, Formen der heterotrophen
Ernährung von Pflanzen
Reiz- und Bewegungsphysiologie
Tropismen, Nastien, Taxien
Entwicklungsphysiologie
Wachstum, Phytohormone (chemische Struktur, Biosynthese, Funktion),
Phytochromsystem, Regulation von Keimung, Blühinduktion und Seneszenz
durch innere und äußere Faktoren
Zoologie
Morphologie und Systematik der Tiere
Systematik und Morphologie der niederen Tiere
Unterreich Protozoa, Baupläne und Verwandtschaft, Wirts- und Generationswechsel,
Parasitismus, Protozoenfauna des Meer- und Süßwassers
Bildung von Geweben, Keimblättern und Leibeshöhlen, Gastrovascularsystem
und Evolution der Gastroneuralia, Bauplantypen der Porifera, Cnidaria und
solitär lebender Plathelminthes
Entwicklung der Prostomia
Bauplantypen von Spiralia und Articulata, parasitische Würmer,
Evolution der Mollusca, Unterstämme und Baupläne der Klassen,
Protoarthropoda und Arthropoda, Charakteristik der Onychophora, Trilobitomorpha,
Chelicerata, Crustacea und Tracheata, Nutz- und Schadinsekten, Ectoparasiten
und Symbionten
Coelomata
Deuterostomie und Leibeshöhlenbildung, Bedeutung der Echinodermata,
Systematik und Biologie der Hemichordata und Chordata, Ontogenese und Bauplantypen
der Vertebrata, Evolution Ökologie und Verhalten der Amniota
Tierphysiologie
Ernährung
Nahrungsaufnahme; Verdauung; Verdauungsenzyme; Resorption; Nahrungsbestandteile
einschließlich Vitamine; interne Regulationsmechanismen
Atmung
Physikalische Grundlagen; Gasaustausch, Transport der Atemgase; Vertebratenlungen,
Tracheenatmung; Regelung der Atmung
Exkretion und Homöostase
Exkretstoffe und ihre Synthese, renale und extrarenale Exkretion, Ionen
-, pH- und Osmoregulationsvorgänge, Wasserhaushalt und seine Regulation
Chemische Botenstoffe
Biochemische Grundlagen der Hormonwirkungen, Prinzip der "zweiten"
Botenstoffe; Vertebratenhormone; Hypophyse, Stoffwechsel, Entwicklung und
Reproduktion; endokrine Grundlagen bei Wirbellosen, insbesondere Insekten;
Pheromone
Blut- und Kreislaufsysteme
Offe und geschlossene Kreisläufe; funktionelle Morphologie des
Vertebratenherzens; elektrische und mechanische Eigenschaften der Herzen;
Regulation von Herz- und Kreislauf; Blutzellen; Blutgruppen; Immunität
Neuronale Kommunikation
Ruhepotential; Aktionspotential; ionale Grundlagen und Ionenkanäle;
Fortleitung von Nervenimpulsen; chemische und elektrische Synapsen; Transmitter;
integrative Funktion des Nervensystems; Reflexe
Sinnesphysiologie
Grundlagen der Reizaufnahme und Reiztransduktion; Mechanorezeption;
Haarsinneszellen; Hörsinn bei Vertebraten und Insekten; Funktion der
Cochlea; Photorezeption bei Vertebraten und Arthropoden; Photobiochemie
der Sehpigmente; Farbensehen; retinale Signalverarbeitung; Abbildungseigenschaften
der Linsen- und Komplexaugen; Chemorezeption und Elektrorezeption
Muskel und Bewegung
Feinbau von Muskeln; molekulare und biochemische Grundlagen der Muskelkontraktion;
elektromechanische Kopplung; mechanische Eigenschaften des kontrahierenden
Muskels; amöboide Lokomotion; Cilien und Flagellen
Energiehaushalt und Körpertemperatur
Poikilothermie; Heterothermie; Homoiothermie; Temeraturregulation;
thermostatische Regulation; Schlafzustände; Energieverbrauch bei Bewegung
Genetik
Struktur und Funktion des genetischen Materials
Struktur der Nukleinsäuren, Replikation, Transkription und Translation
Veränderungen des genetischen Materials
Genmutationen, Chromosomenmutationen, Genommutationen und zytoplasmatische
Mutationen, Reperatursysteme, Mutagenitätstestung
Regulation der Genaktivität
Regulation bei Prokaryoten, Regulation bei Eukaryoten
Mechanismen der Geschlechtsbestimmung
Geschlechtsgebundene Vererbung
Rekombination bei Pro- und Eukaryoten, genetische Karten, Feinstruktur des Gens
Weitergabe und Verteilung des Erbmaterials
Mendelsche Regeln, Gen-Gen-Wechselwirkung, Grundlagen der Populationsgenetik
"Werkzeuge" und Methoden der Gentechnologie
Anwendung genetischer Erkenntnisse
Züchtung, Humangenetik (Diagnostik genetischer Defekte), Zellmanipulationen,
Gentransfer
Mikrobiologie
Phylogenetische Einordnung nach Domänen
Archaea, Bacteria, Eukarya; grobe Phylogenie der Bakterien nach 16SrRNA-Sequenzen
und anderen chemotaxonomischen Markern
Die prokaryotische Zelle
Struktur und Funktionsbeziehungen, Sporulation als höchste Differenzierungsleistung
Bakterielles Wachstum
Stoffkreisläufe für Kohlenstoff, Stickstoff und Schwefel
Diversität des bakteriellen Stoffwechels
Atmungsketten, Energiekonservierung, Funktion des TCC, unvollständige
Oxidationen, PP-Weg, KDPG-Weg, Transportmechanismen
Autotrophe Lebensformen
Bakterielle Photosynthese, Chemolitotrophe Bakterien, autotrophe CO2-bzw.
C1-Fixierung
Anaerobe Atmungen, Gärungen, N2-Fixierung
Antibiotika als Sekundärmetabolite
Viren und andere nichtzelluläre Systeme
Mutation und Übertragung von genetischen Merkmalen
(Nebenfach darf, auch bei Festlegung unterschiedlicher Studienschwerpunkte, nicht Bestandteil des gewählten Haupt- oder ersten Nebenfachs sein)
Hauptfach Botanik
Studienschwerpunkt Geobotanik/Pflanzenökologie/Spezielle Botanik
Geobotanisch-Pflanzenökolgisches Großpraktikum | 16 SWS |
Praktika zur Spezialisierungsrichtung | 14 SWS |
Großpraktikum I (Blockpraktika) | 15 SWS |
Großpraktikum Pflanzenphysiologie für Hauptfach | 15 SWS |
Studienschwerpunkte Entwicklungsbiolgie der Tiere/Tierökologie/Tierphysiologie/Verhaltensbiologie/Spezielle Zoologie
Praktika außerhalb des Studienschwerpunktes aus dem übrigen Angebot der Zoologie | 14 SWS |
Großpraktika zum Studienschwerpunkt | 16 SWS |
Gentechnik-Praktikum | 4 SWS |
Großpraktikum Genetik | 11 SWS |
Forschungsgruppenpraktikum | 15 SWS |
Praktikum "Ökologische und Technische Mikrobiologie" | 4 SWS |
Gentechnik Praktikum | 4 SWS |
Großpraktikum Mikrobiologie I ( 3 Blöcke mit je 4 SWS) | 12 SWS |
Großpraktikum II (Forschungspraktikum) | 15 SWS |
1. Nebenfach Botanik
Studienschwerpunkt Geobotanik/Pflanzenökologie/Spezielle Botanik
Großpraktikum für 1. Nebenfach | mind. 10 SWS |
Großpraktikum für 1. Nebenfach | mind. 10 SWS |
Studienschwerpunkte Entwicklungsbiologie der Tiere/Zierökologie/Tierphysiologie/Verhaltensbiologie/Spezielle Zoologie
Großpraktikum für 1. Nebenfach | mind. 10 SWS |
Gentechnik-Praktikum | 4 SWS |
Großpraktikum Genetik | 11 SWS |
Praktikum "Ökologische und Technische Mikrobiologie | 4 SWS |
Großpraktikum Mikrobiologie, 2 Blöcke a 4 SWS | 8 SWS |
Praktika | mind. 4 SWS |
Praktika | mind. 4 SWS |
Hauptfach
Studienschwerpunkt Geobotanik/Pflanzenökologie/Spezielle Botanik
Erweiterte Kenntnisse in den Teilgebieten der Botanik außerhalb
des Studienschwerpunktes (Allegmeine Botanik, Pflanzenphysiologie). Vertiefte
Kenntnisse in den im Hauptstudium in obligaten bzw. wahlobligaten Lehrveranstaltungen
behandelten Stoffgebieten zum Studienschwerpunkt. Spezialkenntnisse in
der jeweiligen Spezialisierungsrichtung.
Studienschwerpunkt Pflanzenphysiologie/Zellphysiologie
Erweiterte und vertiefte Kenntnisse in den Teilgebieten der Botanik
außerhalb des Studienschwerpunktes (Allgemeine Botanik, Morphologie
und Systematik der Pflanzen, Pflanzenökologie). Spezialkenntnisse
in den im Hauptstudium schwerpunktmäßig behandelten Teilgebieten
der Pflanzen- und Zellphysiologie einschließlich des Methodenspektrums
und seines theoretischen Hintergrundes.
1. Nebenfach
Studienschwerpunkt Geobotanik/Pflanzenökologie/Spezielle Botanik
Erweiterte Kenntnisse in den Teilgebieten der Botanik außerhalb
des Studienschwerpunktes (Allgemeine Botanik, Pflanzenphysiologie). Vertiefte
Kenntnisse in den im Hauptstudium in obligaten bzw. wahlobligaten Lehrveranstaltungen
behandelten Stoffgebieten zum Studienschwerpunkt.
Studienschwerpunkt Pflanzenphysiologie/Zellphysiologie
Erweiterte und vertiefte Kenntnisse in den Teilgebieten der Botanik
außerhalb des Studienschwerpunktes (Allgemeine Botanik, Morphologie
und Systematik der Pflanzen, Pflanzenökologie). Vertiefte Kenntnisse
in den in obligaten bzw. wahlobligaten Lehrveranstaltungen behandelten
Stoffgebieten zum Studienschwerpunkt einschließlich des Methodenspektrums
und seines theoretischen Hintergrundes.
Zoologie
Hauptfach
Studienschwerpunkte Entwicklungsbiologie der Tiere/Tierökologie/Tierphysiologie/Verhaltensbiologie/Spezielle
Zoologie
Erweiterte und vertiefte Kenntnisse in allen Teilgebieten der Zoologie.
Grundlegende Kenntnisse zu den ausgewiesenen Studienschwerpunkten und Spezialkenntnisse
im gewählten Studienschwerpunkt.
1. Nebenfach
Studienschwerpunkte Entwicklungsbiologie der Tiere/Tierökologie/Tierphysiologie/Verhaltensbiologie/Spezielle
Zoologie
Erweiterte und vertiefte Kenntnisse in allen Teilgebieten der Zoologie
außerhalb des Studienschwerpunktes. Spezialkenntnisse zu schwerpunktmäßig
behandelten Stoffgebieten des gewählten Studienschwerpunktes.
Genetik
Hauptfach
Erweiterte und vertiefte Kenntnisse in wesentlichen Teilbereichen der Genetik, insbesondere der Zytogenetik von Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen, der Entwicklungsgenetik sowie der Anwendung genetischer Untersuchungsmethoden. Kenntnisse der genetischen Systeme wichtiger genetischer Objekte. Fundierte Kenntnisse zur Anwendung genetischer Erkenntnisse und wichtiger Arbeitsmethoden.
1. Nebenfach
Vertiefte Kenntnisse wesentlicher Sachverhalte der allgemeinen und der molekularen Genetik. Kenntnisse der Prinzipien genetischer Untersuchungsmethoden und der Anwendung genetischer Erkenntnisse.
Mikrobiologie
Hauptfach
Erweiterte und vertiefte Kenntnisse in allen Teilgebieten der naturwissenschaftlichen Mikrobiologie. Spezialkenntnisse in ökologischer und technischer Mikrobiologie und in den vier im Hauptstudium vertieft behandelten Themenschwerpunkten: Informationsfluß bei Mikroorganismen, Stoffwechselphysiologie der Bakterien, Methoden der Taxonomie und Identifizierung von Mikroorganismen, molekulare Biotechnologie.
1. Nebenfach
Erweiterte und vertiefte Kenntnisse in Teilgebieten der naturwissenschaftlichen Mikrobiologie. Spezialkenntnisse in ökologischer und technischer Mikrobiologie und in zwei der vier im Hauptstudium vertieft behandelten Themenschwerpunkten: Informationsfluß bei Mikroorganismen, Stoffwechselphysiologie der Bakterien, Methoden der Taxonomie und Identifizierung von Mikroorganismen, molekulare Biotechnologie.