MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
11. Jahrgang, Nr. 7 vom 20. November 2001, S. 43



Fachbereich Biologie


Studienordnung für den Studiengang Biologie 
an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg

vom 31.05.2001

Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 141), hat die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg die folgende Studienordnung für den Studiengang Biologie-Diplom des Fachbereiches Biologie erlassen:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Die Studienordnung beschreibt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung für die Studierenden an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg Ziele, Inhalt, Aufbau und Gestaltung des Studiums im Studiengang Biologie.

(2) Die Studienordnung soll die Studierenden über Aufbau, Ablauf und Anforderungen des Studiums informieren und ihnen die eigenverantwortliche Planung und Durchführung des Studiums erleichtern.

§ 2
Studienvoraussetzungen und Studienbeginn

(1) Studienvoraussetzung ist das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung.

(2) Das Studium beginnt im Wintersemester.

§ 3
Studiendauer und Aufbau des Studiums

(1) Die Regelstudienzeit für den Studiengang Biologie beträgt einschließlich der Diplomprüfung 10 Semester.

(2) Das Studium gliedert sich in

§ 4
Ziele des Studiums

(1) Die Ausbildung soll den Studierenden die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden der biologischen Wissenschaften vermitteln und sie für die beruflichen Anforderungen in den verschiedenen Tätigkeitsfeldern von Biologinnen und Biologen qualifizieren.

Im einzelnen gehören dazu

(2) Für das Verständnis biologischer Gesetzmäßigkeiten sind grundlegende Kenntnisse der Chemie, Physik und Mathematik erforderlich. Eine solide Grundausbildung in diesen Fächern ist die Voraussetzung für erfolgreiche wissenschaftliche Betätigung in der Biologie.

(3) Im Verlauf des Studiums der Biologie ist der Umgang mit lebenden Organismen in Vorlesungen und Praktika unerlässlich.

(4) Das Studienangebot soll eine breite Grundausbildung gewährleisten, um den Studierenden einen umfassenden Überblick über die Zusammenhänge ihres Faches zu vermitteln. Dieser ist Voraussetzung der erforderlichen Flexibilität für die späteren vielseitigen und sich mit der Entwicklung verändernden Einsatzmöglichkeiten. Durch eine auf einer breiten Basis aufbauenden Schwerpunktsetzung sollen die Studierenden befähigt werden, wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiet der Biologie unter Benutzung der erlernten Methoden selbständig durchzuführen.

§ 5
Studienberatung

(1) Die Studienfachberatung für den Studiengang Biologie wird von der bzw. dem Beauftragten des Fachbereiches für Studienangelegenheiten durchgeführt. Daneben steht den Studierenden in jedem Institut eine beauftragte wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein beauftragter wissenschaftlicher Mitarbeiter für spezielle Fragen der Studiengestaltung in dem entsprechenden Bereich zur Verfügung.

(2) Für Studienanfängerinnen und Studienanfänger findet vor Beginn der Lehrveranstaltungen des 1. Semesters eine Einführungsveranstaltung statt. Zur Information über Inhalt, Aufbau und Umfang des Hauptstudiums wird eine zentrale Veranstaltung am Ende des 4. Semesters angeboten.

§ 6
Lehrveranstaltungen

Das Studium umfasst verschiedene Formen von Lehrveranstaltungen mit theoretischem und praktischem Inhalt.

(1) Vorlesung
Vermittlung von allgemeinen Überblicken und grundlegenden Zusammenhängen (einführende Vorlesungen im Grundstudium) und Vermittlung von Spezialkenntnissen auf einem begrenzten Teilgebiet unter Heranziehung von aktuellen Forschungsergebnissen (Spezialvorlesungen im Hauptstudium).

(2) Seminar
Vermittlung grundlegender oder spezieller Kenntnisse unter Mitarbeit aller Teilnehmer durch Referate und Diskussionen in kleinen Gruppen.

(3) Übung
Erwerb von Kenntnissen und methodischen Fertigkeiten in kleinen Gruppen durch Lösen bestimmter Aufgaben unter Anleitung.

(4) Praktikum
Erwerb von Kenntnissen und methodischen Fertigkeiten mit verstärkt selbständiger Tätigkeit Einzelner oder kleiner Gruppen.

  1. Laborpraktikum: Untersuchung biologischer Objekte; Beschäftigung mit lebenden Organismen, Lösung experimenteller Aufgaben, Aufbau, Durchführung und Auswertung von Versuchen inklusive Dokumentation;
  2. Geländepraktikum: Erwerb von Formenkenntnis; Beobachtung des Verhaltens von Organismen, Erfassung biologischer Phänomene und ihrer ökologischen Grundlagen.
(5) Exkursion
  1. Veranstaltungen im Gelände zur Erweiterung der unter (4b) genannten Fertigkeiten und Kenntnisse (Halbtagsexkursionen, Ganztagsexkursionen, mehrtägige Exkursionen);
  2. Besichtigungen von Museen und botanischen und zoologischen Gärten sowie von Industriebetrieben etc. zur Einführung in Anwendungsbereiche der Biologie.
(6) Anleitung zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten
Intensive persönliche Betreuung bei der selbständigen Bearbeitung eines wissenschaftlichen Themas in der Diplomarbeit. Hilfe bei der Planung, Durchführung und Auswertung von Experimenten und Datenerhebungen zur Lösung eines wissenschaftlichen Problems sowie kritische Diskussion auftretender Fragen.

(7) Kolloquium
Vermittlung aktueller Forschungsergebnisse durch Vorträge und Diskussion unter Einbeziehung auswärtiger Wissenschaftler.

§ 7
Leistungsnachweise

(1) Die erfolgreiche Teilnahme an Pflichtveranstaltungen des Grundstudiums sowie an Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des Hauptstudiums ist Voraussetzung für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung bzw. zur Diplomprüfung.

(2) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen wird durch Scheine bestätigt.

(3) Die regelmäßige Teilnahme an Lehrveranstaltungen ist in der Regel gewährleistet, wenn nicht mehr als 10% der Veranstaltungen versäumt werden.

(4) Nachweise über erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Leistungsnachweise) werden auf der Grundlage von Studienleistungen erteilt.

(5) Als Leistungsnachweise können dienen:

In Gruppenarbeiten muss der individuelle Anteil der oder des Einzelnen nachprüfbar sein.

(6) Nicht erfolgreich erbrachte Studienleistungen können einmal wiederholt werden. Bei nicht erfolgreicher Wiederholung ist die betreffende Lehrveranstaltung zu wiederholen. Bei Lehrveranstaltungen mit klarer Gliederung in stofflich abgegrenzte Abschnitte kann im Einzelfall die Wiederholung auf Teilabschnitte begrenzt werden.

(7) Die Leiterin bzw. der Leiter der Lehrveranstaltung legt zu Beginn einer Veranstaltung die Leistungsanforderungen und Art der Leistungsnachweise fest.

§ 8
Grundstudium

(1) Die Lehrveranstaltungen des Grundstudiums dienen der Aneignung eines breiten biologischen Grundwissens und grundlegender Kenntnisse in den für die Biologie wichtigen Nachbarwissenschaften Chemie, Physik und Mathematik.

(2) Das Grundstudium ist für alle Studierenden einheitlich. Es umfasst 107 SWS, davon entfallen 36 SWS auf Veranstaltungen in den nichtbiologischen Fächern Chemie, Physik und Mathematik, 71 SWS auf Vorlesungen, Seminare und Praktika in den biologischen Fächern.

(3) Die Lehrveranstaltungen verteilen sich auf das viersemestrige Grundstudium wie in der folgenden Übersicht angegeben:

 Studienplan des Studienganges Biologie im Grundstudium
1. Semester  SWS CP V S Ü/P
Mathematik
4
4
2
 
2
Physik
4
4
3
1
 
Allgemeine und Anorganische Chemie
8
9
 3
 2
3 (Block)
Zellbiologie
3
3
 2
 1
 
Einführung in Botanik und Zoologie
6
8
 4
 2
 
Tierbestimmungen
2
2
   
 2
 
27
30
     
Prüfung: Zellbiologie
2. Semester
SWS
CP
V
S
Ü/P
Physik
2
2
   
2
Organische Chemie
6
6
4
2
 
Evolution und Systematik
5
5
5
   
Geobotanik
2
3
2
   
Grundpraktikum Botanik
3
3
   
3
Grundpraktikum Zoologie
3
3
   
3
Pflanzenbestimmungen
2
2
   
2
Geländepraktikum
2
2
   
2
 
25
26
     
Prüfungen: Physik, Einführung in Botanik und Zoologie, Evolution und Biodiversität
3. Semester
SWS
CP
V
S
Ü/P
Physikalische Chemie
6
9
3
1
2
Organische Chemie
6
6
   
6 (Block)
Tierphysiologie
2
3
2
   
Genetik
7
7
4
1
2
Biochemie
6
7
4
 
2
 
27
32
     
Prüfungen: Chemie, Biochemie
4. Semester
SWS
CP
V
S
Ü/P
Pflanzenphysiologie
5
6
3
 
2
Tierphysiologie
3
3
   
3
Entwicklungsbiologie
2
3
2
 
2
Ökologie
8
8
2
 
6
Mikrobiologie
6
7
3
1
2
Molekularbiologisches Querschnittspraktikum
3
4
   
3
 
27
31
     
Prüfungen: Genetik, Mikrobiologie, Physiologie, Ökologie

Während des Grundstudiums sind Exkursionen im Umfang von 15 Stunden abzuleisten (1 SWS = 1 CP).



Abkürzungen:
CP = Credit points
V = Vorlesung
S = Seminar
Ü = Übung
P = Praktikum

(4) Das Grundstudium wird mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen. Die Diplom-Vorprüfung ist vor Beginn der Lehrveranstaltungen des 5. Semesters abzulegen.

(5) Die Diplom-Vorprüfung umfasst studienbegleitende Prüfungen in folgenden Fächern:

(6) Einzelheiten der Diplom-Vorprüfung (Zulassungsvoraussetzungen, Zulassung, Prüferwahl, Prüfungsinhalte, zeitlicher Ablauf, Wiederholbarkeit usw.) regelt die Diplomprüfungsordnung für Biologie.

§ 9
Hauptstudium

(1) Voraussetzung für die Zulassung zu den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums, in denen ein Leistungsnachweis erworben werden muss, ist die bestandene Diplom-Vorprüfung.

(2) Das Hauptstudium dient der Vertiefung und Erweiterung der im Grundstudium erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten, der Spezialisierung sowie der Durchführung einer selbständigen wissenschaftlichen Arbeit (Diplomarbeit).

(3) Das sechssemestrige Hauptstudium gliedert sich in eine Vertiefungs- und in eine Spezialisierungsphase entsprechend des Studienschwerpunktes. In der Vertiefungsphase soll neben einer Vertiefung der Lehrinhalte des Grundstudiums eine Ausbildung in den verschiedenen Disziplinen der Biologie in der Breite erfolgen, die den vielfältigen beruflichen Anforderungen entspricht.

(4) Für das Hauptstudium sind ein Hauptfach und drei Nebenfächer zu wählen. Von den Nebenfächern sind in der Regel zwei biologisch, ein Nebenfach muss nichtbiologisch sein. Abweichungen von der Regel (ein biologisches und zwei nichtbiologische Nebenfächer) sind nur mit begründetem Antrag und nachfolgender Genehmigung durch den Diplomprüfungsausschuss möglich.

Das Hauptfach und das erste biologische Nebenfach müssen aus folgenden Fächern gewählt werden:

Innerhalb des Hauptfaches Botanik und Zoologie sind Studienschwerpunkte wählbar.

Die gewählten Studienschwerpunkte bestimmen den Schwerpunkt der Prüfungen im Hauptfach.

Hauptfach und 1. biologisches Nebenfach dürfen auch bei der Festlegung unterschiedlicher Studienschwerpunkte nicht identisch sein.

Nichtbiologische Nebenfächer und zweite biologische Nebenfächer können aus folgenden Fachgebieten gewählt werden:

Nebenfächer aus nichtbiologischen Disziplinen (Umfang 15 SWS)

Zweite biologische Nebenfächer (Umfang 15 SWS)
(Nebenfach darf, auch bei Festlegung unterschiedlicher Studienschwerpunkte, nicht Bestandteil des gewählten Haupt- oder ersten biologischen Nebenfachs sein) Weitere, nicht in der Aufstellung enthaltene Nebenfächer kann der Diplomprüfungsausschuss bei Vorliegen der studienorganisatorischen Voraussetzungen auf Antrag zulassen. Dabei muss die fachliche Breite gewährleistet sein.

(5) Die Ausbildung im Hauptstudium erfolgt in Blöcken mit einem Umfang von jeweils 15 SWS. Diese gliedern sich in 5 SWS Vorlesungen, 2 SWS Seminare und 8 SWS Praktika.

(6) Für die biologischen Fächer (Hauptfach und Nebenfächer) sind vier Blöcke aus drei Fächern (Botanik, Zoologie, Genetik oder Mikrobiologie) zu wählen. Die Blöcke werden von den Anbietern einem oder mehreren Hauptfächern sowie dem molekularen oder dem systemischen Bereich zugeordnet. Bei der Auswahl der Blöcke muss mindestens ein Block aus jedem Bereich belegt werden.

(7) In dem gewählten Hauptfach ist zusätzlich ein Block von 15 SWS als Forschungsgruppenpraktikum abzuleisten. Dieser Block bildet mit zwei weiteren biologischen Blöcken von je 15 SWS die für das jeweilige Hauptfach zu erbringenden Studienleistungen im Umfang von 45 SWS.

(8) Die Ausbildung im nichtbiologischen Nebenfach umfasst einen Block von 15 SWS. Dieser gliedert sich nach den speziellen Anforderungen des Nebenfaches in etwa 7 SWS Vorlesungen und Seminare und 8 SWS Praktika.

(9) Die mündlichen Fachprüfungen der Diplomprüfung erfolgen im Hauptfach, in zwei in der Regel biologischen Nebenfächern und in einem nichtbiologischen Nebenfach. Die Prüfungen sind vor Beginn der Lehrveranstaltungen des 9. Semesters abzulegen.

(10) Die für die Zulassung zu den Fachprüfungen der Diplomprüfung notwendigen Leistungsnachweise und die Durchführung der Prüfungen sind in der Diplomprüfungsordnung festgelegt.

§ 10
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer gegebenen Frist ein biologisches Problem selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse verständlich darzustellen und zu interpretieren.

(2) Die Diplomarbeit kann von in Forschung und Lehre tätigen Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, wissenschaftlichen Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie habilitierten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Fachbereiches Biologie ausgegeben und betreut werden. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb des Fachbereiches durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Das Erstgutachten muss in diesem Fall von einer Professorin bzw. einem Professor des Fachbereiches angefertigt werden.

(3) Das Thema der Diplomarbeit kann erst bestätigt werden, wenn alle Fachprüfungen der Diplomprüfung bestanden sind. Der Beginn der Diplomarbeit sollte spätestens 2 Monate nach der letzten Prüfung liegen. Der Zeitpunkt des Beginns ist aktenkundig zu machen.

(4) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt maximal 8 Monate. Thema und Aufgabenstellung der Diplomarbeit sind von der Betreuerin bzw. dem Betreuer so zu begrenzen, dass die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Das Thema kann einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall und auf begründeten Antrag kann der Diplomprüfungsausschuss die Bearbeitungszeit um einen Monat verlängern. Der Ausschuss kann diese Entscheidung der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Diplomprüfungsausschusses übertragen.

(5) Die Diplomarbeit kann in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der Einzelnen bzw. des Einzelnen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt.

§ 11
Berufsbezogenes Praktikum

Im Hauptstudium wird die Ableistung eines zusammenhängenden berufsbezogenen Praktikums empfohlen, um wissenschaftliche und berufspraktische Ausbildung zu verknüpfen und den Studierenden einen Einblick in die Anforderungen für einen möglichen späteren Arbeitsplatz zu gewähren. Das Praktikum sollte an einer mit einer wissenschaftlichen Frage befassten Einrichtung der biologischen Praxis durchgeführt werden, nicht jedoch an einer Universität. Während des Praktikums soll eine wissenschaftliche Betreuung der Praktikantin bzw. des Praktikanten durch eine Wissenschaftlerin bzw. einen Wissenschaftler der Praktikumseinrichtung erfolgen. Das Praktikum sollte sich durchgängig über mindestens sechs Wochen erstrecken. Nach Abschluss des Praktikums sind die erfolgreiche Durchführung zu bestätigen und die Leistung der Praktikantin bzw. des Praktikanten in einer Beurteilung einzuschätzen.

§ 12
Übergangsbestimmungen

Diese Studienordnung ist verbindlich für alle Studierenden, die ab Wintersemester 2001/2002 erstmals für den Studiengang Biologie an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg eingeschrieben sind. Studierende, die vor dem Wintersemester 2001/2002 für den Studiengang Biologie eingeschrieben worden sind, legen die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung nach der zum Zeitpunkt ihrer Einschreibung geltenden Prüfungsordnung vom 06.06.1996 ab. Zu einer Diplomprüfung auf der Grundlage dieser Prüfungsordnung kann letztmalig zum Wintersemester 2007/2008 zugelassen werden.

§ 13
Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Studienordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Studienordnung für den Studiengang Biologie vom 30.08.1996 (Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg 1996, Nr. 5, S.16) geändert durch Satzung vom 20.05.1999 (Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg 1999, Nr. 5, S.21) außer Kraft.

Halle (Saale), 20. September 2001

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Vom Rektor am 20.09.2001 genehmigt.