MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
6. Jahrgang, Nr. 5 vom 24. September 1996, S. 16
 


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Fachbereich Biologie

Studienordnung für den Studiengang Biologie 

Inhalt:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn
§ 3 Studiendauer und Aufbau des Studiums
§ 4 Ziele des Studiums
§ 5 Studienberatung
§ 6 Lehrveranstaltungen
§ 7 Leistungsnachweise
§ 8 Grundstudium
§ 9 Hauptstudium
§ 10 Berufsbezogenes Praktikum
§ 11 Übergangsbestimmungen
§ 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3, Nr. 11 und 88, Abs. 2, Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. Februar 1996 (GVBl. LSA S. 74) hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Studienordnung als Satzung erlassen:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Die Studienordnung beschreibt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung für die Studierenden an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalt, Aufbau und Gestaltung des Studiums im Studiengang Biologie.

(2) Die Studienordnung soll die Studierenden über Aufbau, Ablauf und Anforderungen des Studiums informieren und ihnen die eigenverantwortliche Planung und Durchführung des Studiums erleichtern.

§ 2
Studienvoraussetzungen und Studienbeginn

(1) Studienvoraussetzung ist das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung.

(2) Das Studium beginnt im Wintersemester. Der genaue Zeitpunkt des Beginns der Lehrveranstaltungen wird von der Universität festgelegt.

§ 3
Studiendauer und Aufbau des Studiums

(1) Die Regelstudienzeit für den Studiengang Biologie beträgt einschließlich der Diplomprüfung 10 Semester.

(2) Das Studium gliedert sich in

§ 4
Ziele des Studiums

(1) Die Ausbildung soll den Studierenden die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden der biologischen Wissenschaften vermitteln und sie für die beruflichen Anforderungen in den verschiedenen Tätigkeitsfeldern von Biologinnen und Biologen qualifizieren.

Im einzelnen gehören dazu

Im Verlauf des Studiums sollen die Studierenden in zunehmendem Maße auch Einblick gewinnen in die Vielgestaltigkeit der Betätigungsfelder für Biologinnen und Biologen in der Grundlagenforschung und in der angewandten Forschung, in Einrichtungen des Natur- und Umweltschutzes, in der Industrie und in der kommunalen und staatlichen Verwaltung. Dazu gehört auch die Orientierung über die wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen, ethischen und wissenschaftstheoretischen Aspekte des Berufes.

(2) Für das Verständnis biologischer Gesetzmäßigkeiten sind grundlegende Kenntnisse der Chemie, Physik und Mathematik erforderlich. Eine solide Grundausbildung in diesen Fächern ist die Voraussetzung für erfolgreiche wissen-schaftliche Betätigung in der Biologie.

(3) Im Verlauf des Studiums der Biologie ist der Umgang mit lebenden Organismen in Vorlesungen und Praktika unerläßlich.

(4) Das Studienangebot soll eine breite Grundausbildung gewährleisten, um den Studierenden einen umfassenden Überblick über die Zusammenhänge ihres Faches zu vermitteln. Dieser ist Voraussetzung der erforderlichen Flexibilität für die späteren vielseitigen und sich mit der Entwicklung verändernden Einsatzmöglichkeiten. Durch eine auf einer breiten Basis aufbauenden Schwerpunktsetzung sollen die Studierenden befähigt werden, wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiet der Biologie unter Benutzung der erlernten Methoden selbständig durchzuführen.

§ 5
Studienberatung

(1) Die Studienfachberatung für den Studiengang Biologie wird von der oder dem Beauftragten des Fachbereiches für Studienangelegenheiten durchgeführt. Daneben steht den Studierenden in jedem Institut eine beauftragte wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein beauftragter wissenschaftlicher Mitarbeiter für spezielle Fragen der Studiengestaltung in dem entsprechenden Bereich zur Verfügung.

(2) Für Studienanfängerinnen und -anfänger findet vor Beginn der Lehrveranstaltungen des 1. Semesters eine Einführungsveranstaltung statt. Zur Information über Inhalt, Aufbau und Umfang des Hauptstudiums wird eine zentrale Veranstaltung am Ende des 4. Semesters angeboten.

§ 6
Lehrveranstaltungen

Das Studium umfaßt verschiedene Formen von Lehrveranstaltungen mit theoretischem und praktischem Inhalt.

(1) Vorlesung

Vermittlung von allgemeinen Überblicken und grundlegenden Zusammenhängen (einführende Vorlesungen im Grundstudium) und Vermittlung von Spezialkenntnissen auf einem begrenzten Teilgebiet unter Heranziehung von aktuellen Forschungsergebnissen (Spezialvorlesungen im Hauptstudium).

(2) Seminar

Vermittlung grundlegender oder spezieller Kenntnisse unter Mitarbeit aller Teilnehmer durch Referate und Diskussionen in kleinen Gruppen.

(3) Übung

Erwerb von Kenntnissen und methodischen Fertigkeiten in kleinen Gruppen durch Lösen bestimmter Aufgaben unter Anleitung.

(4) Praktikum

Erwerb von Kenntnissen und methodischen Fertigkeiten mit verstärkt selbständiger Tätigkeit Einzelner oder kleiner Gruppen.

  1. Laborpraktikum: Untersuchung biologischer Objekte; Beschäftigung mit lebenden Organismen, Lösung experimenteller Aufgaben, Aufbau, Durchführung und Auswertung von Versuchen.
  2. Geländepraktikum: Erwerb von Formenkenntnis; Beobachtung des Verhaltens von Organismen, Erfassung biologischer Phänomene und ihrer ökologischen Grundlagen.
(5) Exkursion
  1. Veranstaltungen im Gelände zur Erweiterung der unter Abs. 4b) genannten Fertigkeiten und Kenntnisse (Halbtagsexkursionen, Ganztagsexkursionen, mehrtägige Exkursionen).
  2. Besichtigungen von Museen und botanischen und zoologischen Gärten sowie von Industriebetrieben etc. zur Einführung in Anwendungsbereiche der Biologie.
(6) Anleitung zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten

Intensive persönliche Betreuung bei der selbständigen Bearbeitung eines wissenschaftlichen Themas in der Diplomarbeit. Hilfe bei der Planung, Durchführung und Auswertung von Experimenten und Datenerhebungen zur Lösung eines wissenschaftlichen Problems sowie kritische Diskussion auftretender Fragen.

(7) Kolloquium

Vermittlung aktueller Forschungsergebnisse durch Vorträge und Diskussion unter Einbeziehung auswärtiger Wissenschaftler.

§ 7
Leistungsnachweise

(1) Die erfolgreiche Teilnahme an Pflichtveranstaltungen des Grundstudiums sowie an Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des Hauptstudiums ist Voraussetzung für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung bzw. zur Diplomprüfung.

(2) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen wird durch Scheine bestätigt.

(3) Die regelmäßige Teilnahme an Lehrveranstaltungen ist in der Regel gewährleistet, wenn nicht mehr als 10% der Veranstaltungen versäumt werden.

(4) Nachweise über erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Leistungsnachweise) werden auf der Grundlage von Studienleistungen erteilt.

(5) Als Leistungsnachweise können dienen:

In Gruppenarbeiten muß der individuelle Anteil der oder des Einzelnen nachprüfbar sein.

(6) Nicht erfolgreich erbrachte Studienleistungen können einmal wiederholt werden. Bei nicht erfolgreicher Wiederholung ist die betreffende Lehr-veranstaltung zu wiederholen. Bei Lehrveranstaltungen mit klarer Gliederung in stofflich abgegrenzte Abschnitte kann im Einzelfall die Wiederholung auf Teilabschnitte begrenzt werden.

(7) Die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung legt zu Beginn einer Veranstaltung die Leistungsanforderungen und Art der Leistungsnachweise fest.

§ 8
Grundstudium

Gliederung und Ziele

(1) Die Lehrveranstaltungen des Grundstudiums dienen der Aneignung eines breiten biologischen Grundwissens und grundlegender Kenntnisse in den für die Biologie wichtigen Nachbarwissenschaften Chemie, Physik und Mathematik.

(2) Das Grundstudium ist für alle Studierenden einheitlich. Das Grundstudium umfaßt 119 SWS, davon entfallen 44 SWS auf Veranstaltungen in den nichtbiologischen Fächern Chemie, Physik und Mathematik, 75 SWS auf Vorlesungen, Seminare und Praktika in den biologischen Fächern.

(3) Die Lehrveranstaltungen verteilen sich auf das viersemestrige Grundstudium wie in der folgenden Übersicht angegeben:

Studienplan des Studienganges Biologie im Grundstudium 1

1. Semester
SWS
Mathematik 4 2 V 2 Ü
Physik 4 3 V 1 S
Allgemeine und Anorganische Chemie 8 3 V 2 S 3 P 
(Block)
Zellbiologie 3 2 V 1 S
Allgemeine Botanik 3 2 V 1 S
Allgemeine Zoologie 3 2 V 1 S
Botanisches Praktikum I 1 1 P
Tierbestimmungen 4 4 P
gesamt: 30
2. Semester
SWS
Mathematik 4 2 V 2 Ü
Physik 2 2 P
Physikalische Chemie 8 3 V 2 S 3 P
Spezielle Zoologie I 2 2 V
Botanisches Praktikum II 3 P
Zoologisches Praktikum 4 4 P
Pflanzenbestimmungen 4 4 P
Geländepraktikum I 3 3 P
gesamt: 30
3. Semester
SWS
Organische Chemie 14 4 V 2 S 8 P 
(Block)
Spezielle Botanik I 3 2 V 1 S
Spezielle Zoologie II 2 2 V
Tierphysiologie 4 3 V 1 S
Genetik 6 3 V 1 S 2 P
Biochemie 2 2 V
gesamt: 31
4. Semester
SWS
Spezielle Botanik II 3 2 V 1 S
Pflanzenphysiologie 7 3 V 1 S  3 P
Tierphysiologie 3 3 P
Entwicklungszyklen der Pflanzen 3 3 P
Ökologie 2 2 V
Mikrobiologie 6 3 V 1 S 2 P
Biochemie 4 2 V 2 P
gesamt: 28
Praktika in der vorlesungsfreien Zeit:
Exkursionen zum Umweltschutz 4 Tage
Exkursionspraktikum Geobotanik 1 Woche
Exkursionspraktikum Tierökologie 1 Woche
Ökologisches Meßpraktikum 2,5 Tage
(4) Das Grundstudium wird mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen. Die Diplom-Vorprüfung ist vor Beginn der Lehrveranstaltungen des 5. Semesters abzulegen.

(5) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus mündlichen oder schriftlichen Prüfungen in folgenden Fächern:

(6) Die Prüfungen in Physik und Chemie werden studienbegleitend nach dem zweiten (Physik) bzw. nach dem dritten Studiensemester (Chemie) durchgeführt. Die Prüfungsleistungen für den dritten Prüfungsabschnitt (biologische Fächer) müssen innerhalb von 14 Kalendertagen erbracht werden.

(7) Einzelheiten der Diplom-Vorprüfung (Zulas-sungsvoraussetzungen, Zulassung, Prüferwahl, Prüfungsinhalte, zeitlicher Ablauf, Wiederholbarkeit usw.) regelt die Diplomprüfungsordnung für Biologie.

§ 9
Hauptstudium

I. Voraussetzung zur Aufnahme des Hauptstudiums

Voraussetzung für die Zulassung zu den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums, in denen ein Leistungsnachweis erworben werden muß, ist die bestandene Diplom-Vorprüfung.

II. Ziele

Das Hauptstudium dient der Vertiefung und Erweiterung der im Grundstudium erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten, der Spezialisierung sowie der Durchführung einer selbständigen wissenschaftlichen Arbeit (Diplomarbeit).

III. Gliederung, Inhalt und Umfang

(1) Das sechssemestrige Hauptstudium gliedert sich in eine Vertiefungs- und in eine Spezialisierungsphase entsprechend des Studienschwerpunktes. In der Vertiefungsphase soll neben einer Vertiefung der Lehrinhalte des Grundstudiums eine Ausbildung in den verschiedenen Disziplinen der Biologie in der Breite erfolgen, die den vielfältigen beruflichen Anforderungen entspricht.

(2) Für das Hauptstudium sind ein Hauptfach und drei Nebenfächer zu wählen. Von den Nebenfächern sind in der Regel zwei biologisch, ein Nebenfach muß nichtbiologisch sein. Abweichungen von der Regel (ein biologisches und zwei nichtbiologische Nebenfächer) sind nur mit begründetem Antrag und nachfolgender Genehmigung durch den Diplomprüfungsausschuß möglich.

Das Hauptfach muß aus folgenden Fächern gewählt werden:

Innerhalb des Hauptfaches Botanik und Zoologie sind Studienschwerpunkte wählbar.

Die gewählten Studienschwerpunkte bestimmen den Schwerpunkt der Prüfungen im Hauptfach.

Das erste Nebenfach muß aus folgenden Fächern gewählt werden:


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