MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
6. Jahrgang, Nr. 5 vom 24. September 1996, S. 16
(2) Die Studienordnung soll die Studierenden über Aufbau, Ablauf und Anforderungen des Studiums informieren und ihnen die eigenverantwortliche Planung und Durchführung des Studiums erleichtern.
(2) Das Studium beginnt im Wintersemester. Der genaue Zeitpunkt des Beginns der Lehrveranstaltungen wird von der Universität festgelegt.
(2) Das Studium gliedert sich in
Im einzelnen gehören dazu
(2) Für das Verständnis biologischer Gesetzmäßigkeiten sind grundlegende Kenntnisse der Chemie, Physik und Mathematik erforderlich. Eine solide Grundausbildung in diesen Fächern ist die Voraussetzung für erfolgreiche wissen-schaftliche Betätigung in der Biologie.
(3) Im Verlauf des Studiums der Biologie ist der Umgang mit lebenden Organismen in Vorlesungen und Praktika unerläßlich.
(4) Das Studienangebot soll eine breite Grundausbildung gewährleisten, um den Studierenden einen umfassenden Überblick über die Zusammenhänge ihres Faches zu vermitteln. Dieser ist Voraussetzung der erforderlichen Flexibilität für die späteren vielseitigen und sich mit der Entwicklung verändernden Einsatzmöglichkeiten. Durch eine auf einer breiten Basis aufbauenden Schwerpunktsetzung sollen die Studierenden befähigt werden, wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiet der Biologie unter Benutzung der erlernten Methoden selbständig durchzuführen.
(2) Für Studienanfängerinnen und -anfänger findet vor Beginn der Lehrveranstaltungen des 1. Semesters eine Einführungsveranstaltung statt. Zur Information über Inhalt, Aufbau und Umfang des Hauptstudiums wird eine zentrale Veranstaltung am Ende des 4. Semesters angeboten.
(1) Vorlesung
Vermittlung von allgemeinen Überblicken und grundlegenden Zusammenhängen (einführende Vorlesungen im Grundstudium) und Vermittlung von Spezialkenntnissen auf einem begrenzten Teilgebiet unter Heranziehung von aktuellen Forschungsergebnissen (Spezialvorlesungen im Hauptstudium).
(2) Seminar
Vermittlung grundlegender oder spezieller Kenntnisse unter Mitarbeit aller Teilnehmer durch Referate und Diskussionen in kleinen Gruppen.
(3) Übung
Erwerb von Kenntnissen und methodischen Fertigkeiten in kleinen Gruppen durch Lösen bestimmter Aufgaben unter Anleitung.
(4) Praktikum
Erwerb von Kenntnissen und methodischen Fertigkeiten mit verstärkt selbständiger Tätigkeit Einzelner oder kleiner Gruppen.
Intensive persönliche Betreuung bei der selbständigen Bearbeitung eines wissenschaftlichen Themas in der Diplomarbeit. Hilfe bei der Planung, Durchführung und Auswertung von Experimenten und Datenerhebungen zur Lösung eines wissenschaftlichen Problems sowie kritische Diskussion auftretender Fragen.
(7) Kolloquium
Vermittlung aktueller Forschungsergebnisse durch Vorträge und Diskussion unter Einbeziehung auswärtiger Wissenschaftler.
(2) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen wird durch Scheine bestätigt.
(3) Die regelmäßige Teilnahme an Lehrveranstaltungen ist in der Regel gewährleistet, wenn nicht mehr als 10% der Veranstaltungen versäumt werden.
(4) Nachweise über erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Leistungsnachweise) werden auf der Grundlage von Studienleistungen erteilt.
(5) Als Leistungsnachweise können dienen:
(6) Nicht erfolgreich erbrachte Studienleistungen können einmal wiederholt werden. Bei nicht erfolgreicher Wiederholung ist die betreffende Lehr-veranstaltung zu wiederholen. Bei Lehrveranstaltungen mit klarer Gliederung in stofflich abgegrenzte Abschnitte kann im Einzelfall die Wiederholung auf Teilabschnitte begrenzt werden.
(7) Die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung legt zu Beginn einer Veranstaltung die Leistungsanforderungen und Art der Leistungsnachweise fest.
(1) Die Lehrveranstaltungen des Grundstudiums dienen der Aneignung eines breiten biologischen Grundwissens und grundlegender Kenntnisse in den für die Biologie wichtigen Nachbarwissenschaften Chemie, Physik und Mathematik.
(2) Das Grundstudium ist für alle Studierenden einheitlich. Das Grundstudium umfaßt 119 SWS, davon entfallen 44 SWS auf Veranstaltungen in den nichtbiologischen Fächern Chemie, Physik und Mathematik, 75 SWS auf Vorlesungen, Seminare und Praktika in den biologischen Fächern.
(3) Die Lehrveranstaltungen verteilen sich auf das viersemestrige Grundstudium wie in der folgenden Übersicht angegeben:
1. Semester | ||||
SWS | ||||
Mathematik | 4 | 2 V | 2 Ü | |
Physik | 4 | 3 V | 1 S | |
Allgemeine und Anorganische Chemie | 8 | 3 V | 2 S | 3 P
(Block) |
Zellbiologie | 3 | 2 V | 1 S | |
Allgemeine Botanik | 3 | 2 V | 1 S | |
Allgemeine Zoologie | 3 | 2 V | 1 S | |
Botanisches Praktikum I | 1 | 1 P | ||
Tierbestimmungen | 4 | 4 P | ||
gesamt: | 30 |
2. Semester | ||||
SWS | ||||
Mathematik | 4 | 2 V | 2 Ü | |
Physik | 2 | 2 P | ||
Physikalische Chemie | 8 | 3 V | 2 S | 3 P |
Spezielle Zoologie I | 2 | 2 V | ||
Botanisches Praktikum II | 3 P | |||
Zoologisches Praktikum | 4 | 4 P | ||
Pflanzenbestimmungen | 4 | 4 P | ||
Geländepraktikum I | 3 | 3 P | ||
gesamt: | 30 | |||
3. Semester | ||||
SWS | ||||
Organische Chemie | 14 | 4 V | 2 S | 8 P
(Block) |
Spezielle Botanik I | 3 | 2 V | 1 S | |
Spezielle Zoologie II | 2 | 2 V | ||
Tierphysiologie | 4 | 3 V | 1 S | |
Genetik | 6 | 3 V | 1 S | 2 P |
Biochemie | 2 | 2 V | ||
gesamt: | 31 |
4. Semester | ||||
SWS | ||||
Spezielle Botanik II | 3 | 2 V | 1 S | |
Pflanzenphysiologie | 7 | 3 V | 1 S | 3 P |
Tierphysiologie | 3 | 3 P | ||
Entwicklungszyklen der Pflanzen | 3 | 3 P | ||
Ökologie | 2 | 2 V | ||
Mikrobiologie | 6 | 3 V | 1 S | 2 P |
Biochemie | 4 | 2 V | 2 P | |
gesamt: | 28 | |||
Praktika in der vorlesungsfreien Zeit: | |
Exkursionen zum Umweltschutz | 4 Tage |
Exkursionspraktikum Geobotanik | 1 Woche |
Exkursionspraktikum Tierökologie | 1 Woche |
Ökologisches Meßpraktikum | 2,5 Tage |
(5) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus mündlichen oder schriftlichen Prüfungen in folgenden Fächern:
(7) Einzelheiten der Diplom-Vorprüfung (Zulas-sungsvoraussetzungen, Zulassung, Prüferwahl, Prüfungsinhalte, zeitlicher Ablauf, Wiederholbarkeit usw.) regelt die Diplomprüfungsordnung für Biologie.
Voraussetzung für die Zulassung zu den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums, in denen ein Leistungsnachweis erworben werden muß, ist die bestandene Diplom-Vorprüfung.
II. Ziele
Das Hauptstudium dient der Vertiefung und Erweiterung der im Grundstudium erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten, der Spezialisierung sowie der Durchführung einer selbständigen wissenschaftlichen Arbeit (Diplomarbeit).
III. Gliederung, Inhalt und Umfang
(1) Das sechssemestrige Hauptstudium gliedert sich in eine Vertiefungs- und in eine Spezialisierungsphase entsprechend des Studienschwerpunktes. In der Vertiefungsphase soll neben einer Vertiefung der Lehrinhalte des Grundstudiums eine Ausbildung in den verschiedenen Disziplinen der Biologie in der Breite erfolgen, die den vielfältigen beruflichen Anforderungen entspricht.
(2) Für das Hauptstudium sind ein Hauptfach und drei Nebenfächer zu wählen. Von den Nebenfächern sind in der Regel zwei biologisch, ein Nebenfach muß nichtbiologisch sein. Abweichungen von der Regel (ein biologisches und zwei nichtbiologische Nebenfächer) sind nur mit begründetem Antrag und nachfolgender Genehmigung durch den Diplomprüfungsausschuß möglich.
Das Hauptfach muß aus folgenden Fächern gewählt werden:
Die gewählten Studienschwerpunkte bestimmen den Schwerpunkt der Prüfungen im Hauptfach.
Das erste Nebenfach muß aus folgenden Fächern gewählt werden:
Hauptfach und 1. Nebenfach dürfen auch bei der Festlegung unterschiedlicher Studienschwerpunkte nicht identisch sein.
Zweite und dritte Nebenfächer können aus folgenden Fachgebieten gewählt werden:
Nebenfächer aus nichtbiologischen Disziplinen (Umfang 10 SWS):
(3) Die Ausbildung im Hauptfach beträgt 50 SWS. Sie soll einen allgemeinen und einen speziellen Teil mit Lehrveranstaltungen von je 25 SWS nach folgendem Schema umfassen:
Allgemeiner Teil | |
Vorlesungen und Seminare außerhalb des Studienschwerpunktes | 10 SWS |
Großpraktikum bzw. Block- und Aufbaupraktika außerhalb des Studienschwerpunktes | 15 SWS |
Spezieller Teil | |
Vorlesungen und Seminare zum Studienschwerpunkt | 10 SWS |
Großpraktikum zum Studienschwerpunkt | 15 SWS |
Erstes Nebenfach, Gesamtumfang 20 SWS: | |
Vorlesungen und Seminare | 8 bzw. 10 SWS |
Großpraktikum bzw. Block- und Aufbaupraktika | 12 bzw. 10 SWS |
Zweites Nebenfach (nichtbiologisches Nebenfach), Gesamtumfang 10 SWS: | |
Vorlesungen und Seminare | 4 bzw. 6 SWS |
Praktika | 6 bzw. 4 SWS |
Drittes Nebenfach (biologisches Nebenfach), Gesamtumfang 10 SWS: | |
Vorlesungen und Seminare | 4 bzw. 6 SWS |
Praktika | 6 bzw. 4 SWS |
(5) Die für die Zulassung zu den Fachprüfungen der Diplomprüfung notwendigen Leistungsnachweise und die Durchführung der Prüfungen sind in der Diplomprüfungsordnung festgelegt.
IV. Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer gegebenen Frist ein biologisches Problem selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse verständlich darzustellen und zu interpretieren.
(2) Die Diplomarbeit kann von in Forschung und Lehre tätigen Professorinnen und Professoren und habilitierten Mitarbeiterinnen und habilitierten Mitarbeitern des Fachbereiches Biologie ausgegeben und betreut werden. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb des Fachbereiches durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Das Erstgutachten muß in diesem Fall von einer Professorin oder von einem Professor des Fachbereiches angefertigt werden.
(3) Das Thema der Diplomarbeit kann erst bestätigt werden, wenn alle Fachprüfungen der Diplomprüfung bestanden sind. Der Beginn der Diplomarbeit sollte spätestens 2 Monate nach der letzten Prüfung liegen. Der Zeitpunkt des Beginns ist aktenkundig zu machen.
(4) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt maximal 8 Monate. Thema und Aufgabenstellung der Diplomarbeit sind von der Betreuerin oder von dem Betreuer so zu begrenzen, daß die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Das Thema kann einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall und auf begründeten Antrag kann der Diplomprüfungsausschuß die Bearbeitungszeit um einen Monat verlängern. Der Ausschuß kann diese Entscheidung der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Diplomprüfungsausschusses übertragen.
(5) Die Diplomarbeit kann in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der Einzelnen oder des Einzelnen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.
Halle (Saale), 30.08.1996
Prof. Dr. Dr. G. Berg
Rektor
Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 30.07.1996 zur Kenntnis genommen.